Bankdarlehen: Das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ am 21.06.2016

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Die Frage des Widerrufs von Bankdarlehen wurde bereits in vielen gerichtlichen Entscheidungen thematisiert. Insbesondere das bei sog. Altverträgen – also Darlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 – bestehende „ewige Widerrufsrecht“ aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen der Banken war häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und führte in der Kreditwirtschaft und bei den Verbrauchern zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

Diese Rechtsunsicherheit ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 27.01.2016 beseitigt. Die Bundesregierung reagierte damit auf die bisherige Rechtslage: Bisher galt für zahlreiche Darlehensverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 ein unbefristetes Widerrufsrecht, weil die Banken in ihren Darlehensverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendeten und die Widerrufsfrist deswegen nie zu laufen begann.

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 27.01.2016 regelt nun Folgendes: Verbraucher haben seit Inkrafttreten des Gesetzes am 21.03.2016 noch 3 Monate – also bis zum 21.06.2016 – Zeit, um von einem ihnen hinsichtlich ihres Altvertrages möglicherweise zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Nach dem 21.06.2016 ist der Widerruf für diese Altverträge endgültig ausgeschlossen. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Kreditwirtschaft an einer sicheren Rechtslage und den Verbraucherinteressen geschaffen werden.

Betroffenen Bankkunden verbleiben nunmehr noch knapp 2 Monate, um den Widerruf gegenüber der Bank zu erklären. Mit Ausübung des Widerrufs kann sich der Bankkunde von seinem möglicherweise teuren Vertrag lösen und auf einen zinsgünstigen Neuvertrag umschulden. Nach Erklärung des Widerrufs muss das Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückgezahlt werden.

Ein Widerruf der auf Abschluss des Altvertrages gerichteten Erklärung wird aber nur dann Erfolg haben, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen, also bei Abschluss des Altvertrages tatsächlich eine fehlerhafte Belehrung vorlag. Die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Widerrufs sollten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vorab umfassend geprüft und besprochen werden. Mit der Prüfung des Sachverhaltes sollten sich Bankkunden an einen Rechtsanwalt wenden, der über Erfahrungen auf dem Gebiet des Bankrechtes verfügt.

Autorin dieses Beitrages: Rechtsanwältin Corina Jähn, Dietz Unternehmensrecht und Steuern, Chemnitz

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