Bankrecht Mainz: Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung! Kreditverträge der Mainzer Volksbank!

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Für viele Bankkunden besteht die Möglichkeit auch nach Jahren Kredite wirksam zu widerrufen. Umschuldung ohne hohe Vorfälligkeitsentschädigung unter Umständen möglich.

  • Ein Widerruf eines Verbraucherkredits kann für Bankkunden aus mehreren Gründen sehr interessant sein:
  • Es können gezahlte hohe Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden.
  • Beiträge für Restschuldversicherungen können unter Umständen zurückgefordert werden.

Bei den heutigen Niedrigzinsen (zum Teil bereits ab 1,69 %) lohnt es sich einen alten Darlehensvertrag mit weit höheren Zinsen umzuschulden und somit erhebliche Summen für Zinsen einzusparen. Bei einem Widerruf kann die dann fällige Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden.

Es lassen sich im Ergebnis horrende Summen einsparen. Diese Möglichkeit ist dann eröffnet, wenn die Bank fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat.

Wenn Banken Verbrauchern den Abschluss eines Darlehensvertrages anbieten, dann sind sie verpflichtet diese hinreichend über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Der Verbraucher soll sich innerhalb einer Überlegungsfrist von 14 Tagen vom Vertrag wieder lösen können. Diese Frist beginnt allerdings nicht, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Sofern die gebotene Widerrufsbelehrung formale oder inhaltliche Fehler enthält, beginnt die Frist nicht und der Verbraucher kann den Darlehensvertrag auch noch nach Jahren widerrufen (§ BGB § 355 BGB § 355 Absatz IV).

Eine Reihe von Widerrufsbelehrungen der Banken weisen solche formalen und inhaltlichen Fehler auf. Ein Fehler liegt zum Beispiel darin, dass der Beginn der Frist missverständlich erläutert wird. Uns liegt beispielsweise eine Widerrufsbelehrung der Mainzer Volksbank aus dem Jahre 2008 vor die folgenden Inhalt hat:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs."

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Fällen, denen eine Widerrufsbelehrung mit nahezu dem gleichem Wortlaut zugrunde lag, entscheiden, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der Verbraucher nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt wird, da der Eindruck entstehe, dass ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag des Zugangs des Angebots die Widerrufsfrist zu laufen beginne. Dies ist aber falsch.

Für Bankkunden, die eine Widerrufsbelehrung mit dem obigen Inhalt erhalten haben, sehen wir gute Aussichten, einen Widerruf und die damit einhergehenden Vorteile durchzusetzen.

Schnelles Handeln ist jetzt jedoch wichtig, da jederzeit Ansprüche verjähren können. Diese Verjährung führt zum Anspruchsverlust.

Wir beraten Sie gerne über die drohende Verjährung und überprüfen Ihre möglichen Ansprüche. Für den Fall, dass Ansprüche bestehen, wird Herr Rechtsanwalt Wöhrle für Sie verjährungshemmende Schritte einleiten und Ihre Ansprüche weiter durchsetzen -

Wir übernehmen auch gerne für Sie kostenlos die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht. Über unser Kontaktformular auf unserer Homepage unter www.ws-anwaelte.de/cms/front_content.php?idcat=23&lang=1können Sie sich schnell und unkompliziert mit uns in Verbindung setzen. Wir antworten Ihnen umgehend.

Gerne empfangen wir Sie auch in unseren Räumlichkeiten in Mainz, Hindenburgplatz 3,
55118 Mainz.

Rechtsanwälte Wöhrle & Schick

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