Baulärm im Urlaub – Ihre Rechte

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Ein Horrorszenario für den Erholungsurlaub. Ein ganzes Jahr freut man sich auf den Urlaub und dann erlebt man statt eines idyllischen Urlaubs den lärmenden Presslufthammer oder Bagger neben dem eigenen Hotelzimmer oder vor dem Hotelpool.

Aber stellt dieser Lärm einen Reisemangel dar und welche Rechte haben Sie als Urlauber bei einer solchen Lärmbelästigung?

Eine Verallgemeinerung wird man sicherlich nicht vornehmen können, aber in der Regel wird man bei einem belästigenden Baulärm einen Urlaubsmangel annehmen können. Entscheidend wird sein, dass die Schwelle zur bloßen Unannehmlichkeit durch den Baulärm überschritten wird. Dies ist sicherlich nicht der Fall bei kleineren Reparatur- oder Modernisierungsarbeiten.

Wichtig ist, dass sich der Urlauber Notizen macht, um später Angaben zu den Tagen, zur Zeit und Dauer treffen zu können. Es sollte ein Protokoll geführt werden. Hilfreich ist es auch, wenn Zeugen den Lärm bestätigen können. Auch Fotoaufnahmen oder Videoaufnahmen sind hilfreich und können bei der späteren Geltendmachung von Minderungsansprüchen helfen.

Wichtig ist, dass das Gericht später in die Lage versetzt wird, entscheiden zu können, ob die Urlaubsreise durch die dargestellte Lärmbelästigung erheblich von der vertraglich vereinbarten Reise abweicht. In diesem Fall steht dem Urlauber ein Minderungsanspruch, unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch zu.

Nicht vergessen werden dürfen die Mängelanzeige und das dabei verbundene Abhilfeverlangen des Urlaubers. Der Reiseveranstalter ist umgehend vor Ort zu informieren. Regelmäßig erfolgt dies vor Ort gegenüber dem Reiseleiter. Eine Information des Hotels ist nicht ausreichend. Der Mangel sollte dabei schriftlich angezeigt und durch den Reiseleiter bestätigt werden, um spätere Diskussionen zu vermeiden.

Wenn der Reiseveranstalter trotz Mangelanzeige keine Abhilfe schafft und die Reise trotz Lärms in der ursprünglich gebuchten Unterkunft fortgesetzt werden muss, kann der Reisende seine Minderungsansprüche und ggf. auch Schadensersatzansprüche nach Rückkehr aus dem Urlaub innerhalb eines Monats geltend machen. Auch diese Geltendmachung erfolgt wiederum gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht gegenüber dem Reisebüro.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Urlaubsreise? Gerne beraten wir Sie und vertreten wir Ihre Interessen!

Rechtsanwalt Jörg Schwede



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