Baumschutzsatzung/Baumschutzverordnung – Baumfällungen, Verschattung von Photovoltaik- & Solaranlagen, § 2 EEG

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Bäume sind für eine lebenswerte Umwelt von großer Bedeutung. Das gilt nicht nur für Waldbäume, sondern auch für Stadtbäume. Städte und Gemeinde schützen Bäume deswegen vielerorts durch Satzungen oder Verordnungen. Sollen solche geschützten Bäume gefällt oder zurückgeschnitten werden, ist einiges zu beachten – denn andernfalls droht ein Bußgeld.

Baumschutzvorschriften – Baumschutzsatzung und andere Regelungen

Mit Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen können Städte und Gemeinden Bäume vor Ort umfangreich unter Schutz stellen, indem Baumfällungen und schwerwiegende Schnittmaßnahmen verboten werden. Geschützt sind Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, der von Ort zu Ort variiert. Nicht geschützt sind oftmals u.a. Bäume auf öffentlichen Flächen wie Straßen, Obstbäume oder auch vereinzelt Nadelbäume.

Gilt vor Ort keine Baumschutzsatzung, dann können Bäume dennoch geschützt sein. Dies geschieht dann häufig durch Bebauungspläne. Die geschützten Bäume sind im jeweiligen Bebauungsplan meist detailliert gekennzeichnet. 

Antrag und Genehmigung für eine Baumfällung erforderlich

Der Baumschutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die eine Baumfällung oder einen Rückschnitt rechtfertigen können. Solche Gründen sind u.a.:

  • Der Baum muss für ein Bauvorhaben beseitigt werden.
  • Vom Baum gehen konkrete Gefahren aus.
  • Der Baum ist abgestorben oder kann nur noch mit unzumutbarem Aufwand erhalten werden.

In diesen Fällen kann eine Genehmigung für die geplanten Maßnahmen beantragt werden. Laub oder Schattenwurf durch Bäume rechtfertigen eine Fäll- oder Rückschnittgenehmigung hingegen in der Regel nicht. Zuständig sind für solche Anträge zumeist die örtliche Stadt-/Gemeindeverwaltung oder die untere Naturschutzbehörde. 

Sonderfall Photovoltaikanlage/Solaranlage (§ 2 S. 2 EEG)

Einen Sonderfall stellen Photovoltaikanlagen dar. Sollen diese auf Hausdächern angebracht werden, können vor allem große Bäume mit ausladender Krone die Anlagen verschatten und ihre Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Ausnahmeregelungen sehen die Baumschutzsatzungen für solche Fälle bislang nicht vor. Die Verwaltungsgerichte haben zudem Befreiungen wegen unzumutbarer Härte oder wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an erneuerbaren Energien abgelehnt. 

Dies kann sich nunmehr ändern, denn das Energierecht sieht seit Anfang 2023 einen weitreichenden Vorrang für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien vor. Danach sollen andere öffentliche Interessen wie der Baumschutz, der Naturschutz allgemein oder auch der Denkmalschutz weitreichend zurückstehen. Die ersten Gerichtsentscheidungen zu § 2 S. 2 EEG betreffen zwar bislang keine Verschattung von PV-Anlagen durch geschützte Bäume. Sie lassen aber erahnen, dass sich der Baumschutz gegenüber erneuerbaren Energien umfangreich unterordnen muss.  Wir sind bereits an diversen Verfahren beteiligt, bei denen es um § 2 EEG und die Verschattung von Solaranlagen geht.

Zunehmend tritt auch die Frage auf, ob § 2 S. 2 EEG auch bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten anwendbar ist. Dem wirtschaftlich sinnvollen Betrieb einer PV-Anlage können nämlich auch Bäume auf einem Nachbargrundstück durch deren Verschattungswirkung entgegenstehen. Dann ist häufig nicht nur eine Fällgenehmigung erforderlich, sondern auch ein durchsetzbarer Anspruch gegen den Nachbarn. Es ist nicht eindeutig, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 2 S. 2 EEG auch an solche Fälle gedacht hat. Der offene Wortlaut der Vorschrift lässt aber eine Anwendung der Regelung auf solche Fälle gut möglich erscheinen.  

Ordnungswidrigkeit – Bußgeld bei unerlaubter Baumfällung ohne Genehmigung

Wer einen geschützten Baum ohne Erlaubnis fällt oder beschädigt, muss mit Sanktionen rechnen. Zum einen ist meist Ersatz für einen unerlaubt gefällten Baum zu pflanzen. Zum anderen droht ein Bußgeld, da die unerlaubte Fällung geschützter Bäume eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Es gibt keinen einheitlichen Bußgeldkatalog. Für einzelne Bäume kann das Bußgeld aber bereits empfindlich sein und mehrere Tausend Euro betragen.

Baumschutz und Nachbarrecht

Kompliziert ist die Rechtslage, wenn Baumschutz und Nachbarrechte aufeinanderprallen. Wird eine Genehmigung für die Fällung eines Baums erteilt, kann sich der Nachbar dagegen nicht wehren. Denn die Vorschriften über den Baumschutz berechtigten ihn nicht dazu, gegen die Genehmigung Widerspruch zu erheben oder zu klagen. Näheres zu Klagemöglichkeiten gegen Fällgenehmigungen finden Sie hier.

Den auf das eigene Grundstück überwachsenen Baum eines Nachbarn darf man nicht so einfach zurückschneiden, wenn es sich um einen geschützten Baum handelt. Dann ist ein Antrag auf Genehmigung des Rückschnitts zu stellen. Ohne eine solche Genehmigung ist der nachbarrechtliche Anspruch auf Rückschnitt oder Beseitigung eines Baums nicht durchsetzbar. Dabei gilt es einige rechtliche Besonderheiten und Schwierigkeiten zu beachten, wozu Sie in meinem Beitrag hier mehr nachlesen können.

Mehr zum Thema finden Sie in meinem Buch zum Baumschutzrecht

Dr. Vornholt ist ein bundesweit anerkannter Spezialist für alle baumrechtlichen Fragen. Regelmäßig referiert er auf Fachtagungen und publiziert in anerkannten Fachmagazinen.


Foto(s): C. Vornholt


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