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Baurecht: Regelungen zur baulichen Nutzung von Grundstücken

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Baurecht: Regelungen zur baulichen Nutzung von Grundstücken

Mit dem Ende des Winters beginnt für die Baubranche die Hochsaison und auch manches private Bauvorhaben wird wieder vorangetrieben. Die Redaktion von anwalt.de gibt einen Überblick über baurechtliche Vorschriften auf dem Weg zum Eigenheim. 

Baufreiheit als Grundlage des Baurechts

Aus dem Grundrecht auf Eigentum in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) leitet sich die so genannte Baufreiheit ab. Zum geschützten Eigentum an Grund und Boden gehört das Recht der baulichen Nutzung. Weil Eigentum aber auch verpflichtet und der Staat verpflichtet ist, angemessene Lebensverhältnisse für alle Bürger zu schaffen (Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG) und den Umweltschutz zu fördern, wird diese Baufreiheit durch Gesetze und Verordnungen gelenkt bzw. eingeschränkt. 

Privates vs. öffentliches Baurecht

Das Baurecht als allgemeiner Begriff umfasst sämtliche Vorschriften des Privatrechts wie auch des Verwaltungsrechts, die Regelungen zur baulichen Nutzung von Grundstücken treffen. Dazu gehört etwa in welcher Art und welchem Ausmaß ein Grundstück baulich genutzt werden kann - nicht jedes Grundstück oder jeder Standort ist für ein Kraftwerk oder ein Biotop geeignet. Weiterhin muss die Ordnung der Bebauung gewährleistet werden, um einheitlich harmonische Stadtbilder und gewachsene Ortsstrukturen zu erhalten. Nicht zuletzt werden auch die Rechtsverhältnisse der an der Errichtung eines Bauwerkes Beteiligten geregelt (Bauherr, Baubehörden, Bauunternehmen u.a.). 

Das Privatbaurecht umfasst alle Normen, die Auswirkung des Bauwerkes auf bestimmte Einzelpersonen (z.B. Nachbarn) oder Werkverträge zwischen dem Bauherrn und den Bauunternehmen oder Handwerkern regeln. 

Das öffentliche Baurecht beinhaltet Verwaltungsvorschriften, die das öffentliche Interesse schützen und regelt deshalb Zulässigkeit und Genehmigungspflicht von Bauvorhaben. 

Baurecht: Wo darf gebaut werden?

Das BauGB ist die wichtigste Quelle für das so genannte Bauplanungsrecht. Es gibt Antwort auf die Frage "Wo darf gebaut werden?". § 1 BauGB verpflichtet die Gemeinden, in eigener Verantwortung Bauleitpläne aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu leiten. Sie können dies durch einen allgemein gehaltenen Flächennutzungsplan oder durch einen Bebauungsplan mit sehr konkreten Regeln tun.  

Ein gemeindlicher Bebauungsplan kann bestimmen: Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise (z.B. im ortsüblichen Baustil, besondere Dachformen), besondere Nutzungszwecke von Flächen (Erholungsflächen, Gewerbegebiet, Wohngebiet), freizuhaltende Schutzflächen (z.B. Überschwemmungsflächen im Flusstal), landwirtschaftliche Nutzung und vieles mehr. 

Wie darf gebaut werden?

Für die Regelung technischer und gestalterischer Baufragen sind die Bundesländer zuständig. Sie haben alle eigene Landesgesetze zum Bauordnungsrecht erlassen (z. B. Bayerische Bauordnung, Bauordnung Nordrhein-Westfalen), die festlegen, ob bestimmte Bauvorhaben genehmigungspflichtig sind und unter welchen Voraussetzungen sie genehmigt werden. Sie enthalten zum Beispiel auch das Verbot der Verunstaltung, das eine Verunstaltung der Gemeinden durch einzelne Bauvorhaben verhindern soll. Weiterhin bestimmen sie das Genehmigungsverfahren und die zuständigen Baubehörden. 

Baugenehmigungen im Baurecht

Bedarf ein Bauvorhaben einer behördlichen Baugenehmigung, so muss der Bauherr bei der zuständigen Behörde seine Bauunterlagen einreichen und die Baugenehmigung beantragen. Sie prüft, ob das Vorhaben mit den örtlichen Bauleitplänen der Gemeinde (z. B. Bebauungsplan) vereinbar ist und ob es nach landesrechtlichen Vorschriften genehmigt werden kann. Ist das Vorhaben genehmigungsfähig, muss die Behörde die Genehmigung erteilen. Im Einzelfall kann sie zusätzliche Auflagen machen.  

Wenn das Vorhaben den öffentlichen Vorschriften widerspricht, wird der Antrag abgelehnt. Der Bauherr kann sich innerhalb bestimmter Fristen jedoch gegen eventuelle Auflagen oder die Ablehnung seines Antrags durch Einlegung eines Widerspruchs wehren. 

(MIC)

Foto(s): ©Adobe Stock/Krakenimages.com

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