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beA: Neustart mit Hürden

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Jetzt soll es endlich klappen mit dem beA, dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Aufgrund von Sicherheitslücken wurde der laufende Betrieb kurz vor Jahresbeginn beendet. Doch auch nach dem Neustart vor einer Woche zeigen sich Probleme.

Passive Nutzungspflicht ohne Testphase

Anwälte müssen das beA seit dem Neustart zumindest passiv nutzen, also zum Empfang von Nachrichten und Dokumenten verwenden. Die Zustellung gilt als rechtsverbindlich. Wer seinen beA-Posteingang ignoriert, kann deshalb Fristen versäumen. Eine Testphase im Rahmen des Neustarts ohne passive Nutzungspflicht gab es nicht.

Versand an vorbereitet aktive Postfächer

Heikel ist die gem. § 31a Abs. 6 BRAO vorgeschriebene passive Nutzungspflicht vor allem für Rechtsanwälte, die das beA noch nicht vollständig aktiviert haben. Denn jeder beA-Nutzer kann das über die integrierte Suche herausfinden und auch an diese vorbereitet aktiven beA-Konten zustellen. Die passive Nutzungspflicht gilt bereits seit Jahresanfang, spielte jedoch wegen der vorher verordneten Zwangspause des beA bislang keine Rolle. Eine aktive Nutzungspflicht gilt erst ab dem Jahr 2022. Bis 2026 soll es die elektronische Gerichtsakte geben.

Sicherheitslücken im laufenden Betrieb

Viele Sicherheitslücken sind inzwischen behoben, aber nicht alle. Eine schwerwiegende Sicherheitslücke soll erst im laufenden Betrieb geschlossen werden. Wie die Seite golem.de berichtet, sollen Angreifer mit der beA-Webanwendung erstellte Nachrichten abgreifen und auch Nachrichtenanhänge an weitere Empfänger senden können. Auch die Verschlüsselungstechnik entspreche nicht dem aktuellen Stand der Technik.

(GUE)


Foto(s): ©shutterstock.com

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