Bearbeitungsgebühr – BGH erklärt Klausel auch in Verträgen über Unternehmerdarlehen für unwirksam

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Mit Urteil vom 04.07.2017 hat der für Bankrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs – wie bereits 2015 hinsichtlich Privatkunden – auch für Firmenkunden entschieden, dass Klauseln über sog. laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren unwirksam sind, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen.

Die in den beiden Karlsruher Verfahren beteiligten Banken argumentierten, Geschäftskunden könnten ganz anders verhandeln, als Privatkunden, zudem sei der Bearbeitungsaufwand auch deshalb besonders hoch und rechtfertige eine Bearbeitungsgebühr (anders als bei Privatkunden), weil bei Unternehmerdarlehen regelmäßig höhere Beträge im Raum stünden und dies im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit einen Mehraufwand bedeute. Auch sei die steuerliche Auswirkung zu berücksichtigen.

Doch der Bundesgerichtshof ließ diese Argumente nicht gelten, insbesondere werde die Gebühr nicht dadurch angemessen, dass eine Geschäftskunde seine Belastungen aus dem Darlehensvertrag besser einschätzen könne.

Wer also als Geschäftskunde, Unternehmer, Selbstständiger o.ä. einen Darlehensvertrag abgeschlossen und eine Bearbeitungsgebühr gezahlt hat, kann diese wohl zurückfordern.

Zumindest, wer die Gebühr 2014 gezahlt hat, sollte sich noch dieses Jahr darum kümmern, da die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2017 verjähren dürften.

Da die Bankenbranche mit hohen Rückforderungen rechnet, dürfte im Einzelfall nicht mit einem schnellen Einlenken der Bank zu rechnen sein, weshalb es sich von vornherein empfiehlt, einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen.



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