Ist eine Befristung zulässig?

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Gesetzliche Ausgangslage

Generell ist das Arbeitsrecht auf den unbefristeten Vertrag ausgerichtet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der befristete Vertrag die Ausnahme sein. Denn durch Befristung lässt sich der gesetzliche Kündigungsschutz umgehen.

Deshalb gibt es eine eigene gesetzliche Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), die eine Befristung erschwert. Es gilt folgendes:

Befristungen sind nur möglich, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Das sind etwa Saisonbeschäftigung, Übergang nach Berufsausbildung usw. Einzelheiten: Paragraph 14 Abs. 1 TzBfG.

Aus beschäftigungspolitischen Gründen ist auch die Befristung ohne sachlichen Grund möglich (Paragraph 14 Abs. 2 TzBfG). Das ist inzwischen weit verbreitet (ca. 50 % aller Arbeitsverhältnisse).

Grenzen der sachgrundlosen Befristung

  • nur bei Neueinstellung 
  • max. für zwei Jahre
  • innerhalb dieser zwei Jahre max. drei Verlängerungen.

Problem: Was ist eine Neueinstellung?

Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es keine sachgrundlose Befristung, wenn irgendwann einmal ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen Leerraum von drei Jahren für ausreichend erachtet, um eine Neueinstellung anzunehmen. Damit sollten Beschäftigungshindernisse beseitigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Rechtsprechung eine Absage erteilt.

Was gilt jetzt?

Man weiß es nicht genau. In der Absolutheit des Gesetzeswortlauts muss/soll das TzBfG nicht angewendet werden. Eine Einzelbetrachtung ist notwendig. Dabei sind alle Beschäftigungsdaten zu berücksichtigen, ebenso zwischenzeitliche Fusionen, Aufspaltungen.

Die Chancen stehen gut, dass eine Befristung unwirksam ist.

Was ist zu tun?

  • Zusammenstellung aller Beschäftigungsdaten mit Nachweisen
  • Fachmann aufsuchen
  • Abgleich mit Handelsregister veranlassen – komplette Unternehmensgeschichte
  • Arbeitgeber kontaktieren und Widerspruch gegen die Befristung erheben
  • Betriebsrat einschalten
  • Innerhalb von drei Wochen nach Ende der Befristung Klage erheben – sonst sind etwaige Einwände verloren.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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