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Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli eines Jahres - kein Vollurlaubsanspruch

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„Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben.“(BAG vom 17.11.2015, Az: 9 AZR 179/15)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.11.2015 (Az: 9 AZR 179/15) zu § 4 BUrlG und der dort normierten Wartezeit Stellung genommen. Gemäß § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Das BAG führt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (LAG Hamm vom 19.02.2015 - 16 SA 1207/14) aus, dass die Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“ erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs folgt nicht zusammenfallen.

Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, entsteht gem. § 5 Abs. 1 BUrlG nur ein Teilanspruch. Dies gilt auch beim Ausscheiden mit Ablauf des 30.06. eines Kalenderjahres. Das BAG sieht im grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) daher auch das Gebot, dass demjenigen der am 01.07. das Arbeitsverhältnis begonnen hat, nicht bereits mit dem 31.12. ein Vollurlaubsanspruch zustehen kann.

Zudem führt der neunte Senat des BAG aus, dass die gesetzliche Regelung, wonach jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr 24 Werktage bezahlter Erholungsurlaub zustehen sollen, nicht davon ausgeht, dass ein Arbeitnehmer der vom 01.01. bis 30.06. bei einem Arbeitgeber und vom 01.07. bis 31.12. bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist, zweimal einen vollen Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 24 Werktagen erwerben soll.

Rechtsanwalt Timo Sahm, N4,1 68161 Mannheim

www.rae-hausen-sahm.de


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