Behandlungsfehler: Querschnittslähmung Th7 nach Kompressionsfraktur des vierten BW

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Landgericht Nürnberg-Fürth – vom 08. November 2014

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Querschnittslähmung Th7 nach Kompressionsfraktur des vierten BW, 120.000,- Euro, LG Nürnberg-Fürth, Az.: 4 O 6300/12

Chronologie:

Der Kläger begab sich aufgrund von Rückenschmerzen in die Klinik der Beklagten. Es wurde eine Impressionsfraktur diagnostiziert und ein operativer Eingriff vorgenommen. Nach der Operation stellte sich eine komplette Querschnittslähmung ab BW 4 ein. Der Kläger ist nun rollstuhlabhängig, leidet an Inkontinenz und ist gesundheitlich stark eingeschränkt.

Verfahren:

Der vom Landgericht Nürnberg-Fürth beauftragte Sachverständige stellte fest, dass es bei einer konservativen Behandlung nicht zu der Querschnittslähmung gekommen wäre. Diese sei durch die Fehlplatzierung von Pedikelschrauben verursacht worden. Über konservative Behandlungsalternativen war der Patient nicht aufgeklärt worden. Die Parteien schlossen sodann einen Vergleich, wonach die Beklagten ein Schmerzensgeld von 80.000,- Euro sowie materiellen Schadenersatz für die Vergangenheit von 40.000,- Euro zahlt. Über die Zukunftsschäden werden weitere Verhandlungen erforderlich. Der Streitwert wurde mit rund 350.000,- Euro festgelegt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Da eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, musste der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Parteien müssen nunmehr hinsichtlich der in der Zukunft anfallenden Kosten noch eine Einigung erzielen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt D.C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, fest.


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