Bei einer Kündigung gibt es eine Abfindung, oder?
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In unserer anwaltlichen Praxis erleben wir es häufig, dass Arbeitnehmer, die uns nach einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses aufsuchen, der Ansicht sind, dass ihnen wegen der Kündigung eine Abfindung zusteht.
Dies ist aber grundsätzlich falsch.
Grundsätzlich besteht ein einklagbarer Anspruch auf eine Abfindung nur dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Klage nach dem Kündigungsschutzgesetz erhoben hat und weitere Voraussetzungen vorliegen. Wenn das Gericht hier zu dem Ergebnis kommt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird, kann es auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis trotzdem auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn es davon ausgeht, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 9 Kündigungsschutzgesetz). Es handelt sich dabei um einen absoluten Ausnahmefall, der auch in der Gerichtspraxis selten ist, da schon besondere Gründe vorliegen müssen, die dazu führen, dass dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
Im Regelfall wird es nach einer Kündigung keinen einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung geben.
Soweit in Kündigungsschutzprozessen dann trotzdem Abfindungen gezahlt werden, handelt es sich regelmäßig um Fälle, in denen im Prozess ein Vergleich geschlossen wird. Inhalt eines solchen Vergleiches ist es dabei, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung finden, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung doch aufgelöst wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür einen Geldbetrag als Abfindung zahlt.
Zum Abschluss eines solchen Vergleiches wird der Arbeitgeber aber nur dann bereit sein, wenn dem Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz zusteht und Ungewissheit darüber besteht, ob das Arbeitsverhältnis trotz dieses Kündigungsschutzes gelöst werden kann.
Hier kommt zunächst das Kündigungsschutzgesetz in Betracht. Das Gesetz ist aber nur auf solche Arbeitsverhältnisse anwendbar, die länger als 6 Monate andauern – wobei der Zugang der Kündigung entscheidend ist – und auf Betriebe – von Altfällen abgesehen – die mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinnes des Kündigungsschutzgesetzes beschäftigen. Um in den Genuss des Kündigungsschutzes zu kommen, müssen beide Voraussetzungen vorliegen.
Auf Arbeitsverhältnisse, die eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar, sodass Kündigungsschutz grundsätzlich nicht besteht, es sei denn es besteht ein davon unabhängiger Kündigungsschutz wie etwa in Fällen einer Schwerbehinderung oder einer Schwangerschaft.
Soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt sein kann. Da diese Gründe vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen sind, besteht oft ein Interesse des Arbeitgebers daran, sich das ungewisse Risiko des Ausgangs des Prozesses durch die Zahlung einer Abfindung abzukaufen, wobei allerdings der Arbeitnehmer mit einem solchen Vorgehen einverstanden sein muss. Letztlich ist der Abschluss eines Abfindungsvergleichs ein Vertrag, der vor dem Arbeitsgericht geschlossen wird und mit dem beide Seiten einverstanden sein müssen. Es handelt sich um einen Vergleichsvertrag, der vor dem Arbeitsgericht geschlossen wird.
Was die Höhe einer Abfindung angeht, gibt es dafür keine gesetzlichen Vorgaben. Die Höhe ist frei verhandelbar. Es gibt nur eine Faustformel, wonach für zwei Beschäftigungsjahre ein Bruttogehalt gezahlt wird.
Die Abfindung ist sozialabgabenfrei, unterliegt aber der Lohnsteuer.
Für Beratungen und anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit einer Kündigung stehen wir gerne zur Verfügung.
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