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Beim Einbürgerungsverfahren erfolgt keine Wiederholung der Identitätsprüfung

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 18.08.2010, dass eine Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers lediglich im Aufenthaltsrecht zu prüfen und die Prüfung nicht im nachfolgenden Einbürgerungsverfahren zu wiederholen sei.

Im vorliegenden Fall lehnte die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung einer 22-jährigen Türkin ab, weil sie weder Reisepass noch sonstige Identitätsdokumente besaß.
Die Klägerin ist mit ihren Eltern im Alter von 6 Jahren aus der Türkei geflohen und wurde als asylberechtigt anerkannt. Sie besitzt ein deutsches Abitur und ist mittlerweile an einer Hochschule für ein Studium eingeschrieben. Jedoch ist sie im türkischen Personenstandsregister aufgrund ihrer besonderen Religionszugehörigkeit nicht gelistet.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Behörde angewiesen, die Klägerin einzubürgern, mit der Begründung, sie habe alle gesetzlich abschließend geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.

Die Identität eines Einbürgerungsbewerbers wird schon im Asylverfahren im Rahmen des Aufenthaltsrechts geprüft. Demnach erhält der Einbürgerungsbewerber nach Identitätsklärung einen Reisepass für Flüchtlinge, welchen er für die Einbürgerung vorlegen muss.

Dass für die Einbürgerung u.a. ein längerfristiger Aufenthaltstitel notwendig ist, welchen der Ausländer i. d. R. nur mit einem gültigen Reisepass und einer Identitätsklärung erhält, stehe dem nicht entgegen.

Einer Wiederholung der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren bedarf es nicht.

Die Identität der Klägerin sei außerdem schon durch das Asylverfahren ausreichend geklärt. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Klägerin mittels zumutbarer Möglichkeiten an türkische Dokumente über ihre Identität herankommen könnte.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 19 A 1412/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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