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Beleidigung: Böse Worte und ihre strafrechtlichen Folgen

  • 4 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Anders als bei einer Körperverletzung oder einem Diebstahl ist der konkrete Schaden nach einer Beleidigung oft schwer festzustellen – schließlich ist eine erfolgte Ehrverletzung nicht objektiv messbar. Dazu ist die Grenze zwischen grundgesetzlich geschützter Meinungsäußerung und strafbaren Beleidigungsdelikten mitunter schwer zu bestimmen.

Trotzdem können Beleidigungen, Üble Nachreden und Verleumdungen zu empfindlichen Strafen führen. Die anwalt.de-Redaktion gibt Tipps, mit welchen Äußerungen oder Handlungen man besser vorsichtig sein sollte.

Verschiedene Beleidigungsdelikte

Im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich eine Reihe verschiedener Beleidigungsdelikte.

Beleidigung

Für eine „einfache“ Beleidigung sieht § 185 StGB eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Interessanterweise ist in dem Paragrafen aber nicht näher bestimmt, was eine Beleidigung konkret ist. Letztlich geht es um rechtswidrige Angriffe auf die Ehre eines Menschen durch herabsetzende Werturteile oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen. Ein Beispiel wäre, jemanden mit „Hey, du Arschloch“ anzusprechen. Wird die Beleidigung durch eine Tätlichkeit begangen, z. B. durch eine Ohrfeige oder Anspucken, steigt die Strafandrohung auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Üble Nachrede

Die Üble Nachrede gemäß § 186 StGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unbewiesenen Tatsache voraus, die geeignet ist, das Opfer verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Anders als die Beleidigung wird die Üble Nachrede also regelmäßig nicht direkt gegenüber dem Opfer, sondern vielmehr über das Opfer geäußert. Hierfür droht ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Bei öffentlicher oder schriftlicher Begehung – dazu zählen auch Äußerungen im Internet, auf Webseiten, Foren oder Sozialen Medien – sind es bis zu zwei Jahre.

Verleumdung

Wer sogar weiß, dass entsprechende Tatsachen nicht richtig sind und sie trotzdem behauptet oder verbreitet, kann wegen Verleumdung gem. § 187 StGB verurteilt werden. Hier drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften begangen wird.

Strafantrag und wechselseitige Beleidigungen

Da die Strafbarkeit der Beleidigungsdelikte vor allem die persönliche Ehre des oder der Beleidigten schützen soll, wird eine Beleidigung in aller Regel nur dann verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt. Einen entsprechenden Antrag kann das Opfer bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.

Oft genug kommt es auch zu gegenseitigen Beschimpfungen, sodass die Beteiligten gleichzeitig Opfer und Täter von Beleidigungen sind. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, muss ein Gericht nicht beide Betroffene verurteilen, sondern kann gemäß § 199 StGB auch einen oder beide für straffrei erklären.

Beleidigung von Personengruppen

Sogenannte Kollektivbeleidigungen sind dann strafbar, wenn ein zahlenmäßig überschaubarer Personenkreis beleidigt wird.

Bekannt geworden ist unter anderem folgender kurios anmutender Fall: Eine Dame hatte sich vom Deutschen Wetterdienst beleidigt gefühlt, weil dieser den Begriff „Altweibersommer“ in den Medien verwendet hatte. Auch wenn es sich hier um ein Zivilverfahren handelte, sah das Landgericht (LG) Darmstadt in der Gruppe der „älteren Frauen“ jedenfalls keine beleidigungsfähige Personengruppe, da diese zu groß und unbestimmt war. Den ganzen Fall finden Sie in unserem kuriosen Rechtstipp „Die renitente Rentnerin und der Altweibersommer“.

Auch Polizisten sind Menschen

Die oft erwähnte Beamtenbeleidigung gibt es übrigens nicht als eigenes Delikt im StGB. Allerdings sind auch Staatsdiener – wie beispielsweise Polizisten oder Soldaten – Menschen, deren Beleidigung strafbar sein kann.

Doch auch hier gilt, dass eine strafbare Beleidigung nur in Bezug auf eine oder mehrere konkret abgrenzbare Personen vorliegen soll. Dies wurde bestätigt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Zusammenhang mit der Äußerung „ACAB“ – kurz für „all cops are bastards“. Mehr zu diesem Fall finden Sie im Rechtstipp „ACAB: Strafbare Beleidigung oder geschützte Meinungsäußerung?“.

Strafbare Beleidigung oder nicht?

Aber was darf man nun generell sagen und was ist als Beleidigung strafbar? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr muss regelmäßig abgewogen werden zwischen dem grundgesetzlich geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung, das selbstverständlich auch negative Äußerungen umfasst und dem Schutz der Ehre und letztlich auch der Menschenwürde.

Bloß schlechte Manieren oder reine Unhöflichkeiten stellen keine strafbaren Beleidigungen dar. Sind Aussagen nur darauf gerichtet, das Opfer herabzuwürdigen und dessen Ehre zu verletzen, ist hingegen regelmäßig von strafbaren Beleidigungen auszugehen. Dazu zählen etwa Beschimpfungen, z. B. als dreckiges Arschloch oder fettes Schwein, bzw. beleidigende Gesten, wie das Tippen an die Stirn (Vogelzeigen) oder der ausgestreckte Mittelfinger.

Das Amtsgericht (AG) Regensburg verurteilte einen Fußballfan, der eine Polizistin als „Pumuckl“ betitelt hatte, wie Sie in unserem Rechtstipp „Vergleich mit Pumuckl stellt Beleidigung dar“ nachlesen können. Die mundartliche Bezeichnung von zwei Polizisten als „Bullen“ hielt dagegen das Landgericht (LG) Regensburg in einem anderen Fall nicht mehr für ehrverletzend (LG Regensburg, Urteil v. 06.10.2005, Az.: 3 Ns 134 Js 97458/04).

Fazit: Beleidigungen gibt es tagtäglich, wobei längst nicht alle Fälle vor Gericht landen. Wenn es aber so weit kommt, dann drohen Geld- oder auch Freiheitsstrafen.

(ADS)

 

Foto(s): ©iStockphoto.com

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