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Beleidigung in Google Bewertung löschen lassen

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Google-Bewertungen bzw. Google-Rezensionen und auch sonstige Internet-Bewertungen lassen sich für einen Rechtslaien grundsätzlich nur in seltenen Fällen löschen. So viel ist bekannt. 

In eindeutigen Fällen muss Google (oder jameda, kununu etc.) aber auch auf die Löschaufforderung durch einen Rechtslaien mit einer Löschung reagieren. Dies gilt insbesondere für die Fallgruppe der Beleidigungen. Aber auch auf diesbezügliche Löschaufforderungen reagiert Google nicht immer so, wie es sich der Löschwillige wünscht. 

Die Gründe sind vielgestaltig.

Wenig schwarz und weiß

Im Falle von Beleidigungen, bei denen es keine zwei Meinungen geben kann, sollte eigentlich schon ein entsprechender Algorithmus die Löschung bewirken. Bzw. spätestens nach einer schlichten Meldung via „Rezension melden“ sollte ein echter Mensch – a.k.a. Google Mitarbeiter – zur Tat schreiten. Regelmäßig klappt das in diesen eindeutigen Fällen auch.

Allerdings sind die monierten Bewertungstexte bzw. die beanstandeten Text-Passagen gewiss nicht immer so eindeutig. Und in diesen uneindeutigen Fällen hat es den Anschein, als verfolge Google eine „in dubio pro Meinungsfreiheit-Politik“. Jedenfalls ist die Meinungsfreiheit ein häufig vernehmbares Argument, wenn Google diesbezügliche Löschaufforderungen durch den Rechtslaien negiert.

Das gehört auch nicht groß verurteilt, da die Meinungsfreiheit in Deutschland in der Tat äußerst hochgehalten wird. Nicht selten sind die Übergänge von harscher – aber noch rechtlich zulässiger – Kritik zu einer Beleidigung fließend. Dies wird noch einmal besonders deutlich, wenn man sich die Definition des Bundesgerichtshofs einer Beleidigung vor Augen führt:

»Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus.«

Aber was ist Ehre? Was Missachtung? Freilich gibt es hier umfängliche Rechtsprechung, die sich als Leitlinien für künftige Fälle nutzen lassen. Gleichwohl kommt es mitunter sogar vor, dass Richter X in einer Aussage eine Beleidigung erkennt und Richter Y dies anders sieht. Man frage etwa nach bei Renate Künast.

Man sieht: Eindeutige Beleidigungen mal ausgeklammert, wird man auch unter Verweis auf eine Beleidigung nicht selten mit einem Löschbegehren bei Google scheitern. Insbesondere dann, wenn man als Rechtslaie mit dem bloßen Argument „hierbei handelt es sich um eine Beleidigung“ bei Google vorspricht und nicht näher rechtskundig ausführt. Im Zweifel verlangt Google insoweit erfahrungsgemäß dezidierteren Rechtsvortrag.

Google-Bewertung unter anderen Gesichtspunkten oft besser angreifbar

Nicht selten wird aber auch ein im Thema befindlicher Anwalt schnell auf eine entsprechende Anfrage des Löschwilligen wie folgt antworten können bzw. müssen: „Ich verstehe, dass Sie sich von diesem Bewertungstext beleidigt fühlen, aber im Rechtssinne handelt es sich um keine Beleidigung“. Das ruft dann nicht immer das Verständnis beim Rechtslaien hervor.

Das „Verständnis“ lässt sich erfahrungsgemäß aber dadurch schnell wieder etwas aufkeimen, indem man dem Löschwilligen aufzeigt, dass sich die Bewertung in anderer Hinsicht (besser) angreifen lässt. Namentlich, weil etwa der vermeintlich beleidigende Passus „immerhin“ eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung darstellt, für deren Richtigkeit bzw. Wahrheit der Rezensent die Beweislast trägt (die regelmäßig kaum „erfüllbar“ ist). Oder um eine Tatsache, für die der Rezensent immerhin erweitert (sekundär) darlegungsbelastet ist.

Oftmals steht bereits die grundsätzliche Redlichkeit der Bewertung in Frage. In Zeiten, in denen Fake-Bewertungen durch die Konkurrenz (oder durch „Externe“) mehr und mehr en vogue zu werden scheinen, kann man den (pseudonymen) Rezensenten auf Basis der BGH-Rechtsprechung insoweit erstmal dazu auffordern lassen (durch Google), den Geschäftskontakt oder Behandlungskontakt nachzuweisen.

Daraufhin folgt regelmäßig erstaunliches Schweigen. Man mag allgemein kaum glauben, wie viel Schindluder mit den Internet-Bewertungen getrieben wird. Scheinbar ist manche Fake-Rezension dem Fake-Rezensenten aber dann doch nicht so wichtig, als dass dieser riskieren möchte, selbst in die rechtliche Haftung genommen zu werden (Abmahnung, Strafanzeige etc.). 

Außerdem wäre es mitunter auch peinlich, sich als missgünstiger, unredlicher Konkurrent offenbaren zu müssen. Da verharrt man dann doch lieber in der Pseudonymität. Was die Entfernung der Bewertung durch Google zur Folge hat.

Kostenlose Erstbewertung

Gerne bewerte ich Ihre Bewertungen zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. Schreiben Sie mir dazu einfach und unverbindlich über das folgende Kontaktformular. Grundsätzlich genügt bereits die Übersendung des Links zur entsprechenden Bewertung (oder auch nur der Link zum jeweiligen Bewertungsprofil unter Verweis auf die infrage stehende Rezension). 

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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