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Beleidigung nach § 185 StGB

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Schutzgut der Beleidigung nach § 185 StGB ist die Ehre eines anderen Menschen. Die Tathandlung erfolgt durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder der Nichtachtung.

Eine Beleidigung kann durch eine Äußerung, aber auch durch eine Handlungsform wie z.B. durch Gesten begangen werden.

Keine Beleidigungen stellen allgemeine Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter dar.

Es gibt außerdem die sexualbezogene Beleidigung. Es handelt sich jedoch nur dann um eine Beleidigung, wenn besondere Umstände einen selbstständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen. Es muss eine herabsetzende Bewertung des Opfers zu erkennen sein.

Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (Beleidigungen mittels einer Tätlichkeit bestraft. Dies hängt von verschiedenen Faktoren, wie z. B. Vorstrafen, Nachtatverhalten oder Schaden, ab.

Zu beachten ist hierbei, dass Beleidigungen zu den absoluten Antragsdelikten gehören. Das heißt, dass eine Strafverfolgung nur dann möglich ist, wenn der Betroffene einen Strafantrag nach § 194 Abs. 1 StGB stellt.

Als Besonderheit kommt hier jedoch die Strafantragsbefugnis des Vorgesetzten nach § 194 Abs. 3 StGB in Betracht. In der Praxis kommt dies häufig bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten vor.

Durch die frühe Einschaltung eines Rechtsanwalts lässt sich in vielen Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens erreichen.


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