Berücksichtigung von Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2021 (XII ZB 557/20) nochmals bestätigt, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Regelfall nicht die AfA (steuerliche Abschreibung für die Abnutzung von Gebäuden) zu berücksichtigen ist, sondern bis zur Höhe der erzielten Miete sowohl die Zins- wie auch die Tilgungsleistungen der zur Finanzierung der Immobilie verwendeten Kredite in Abzug zu bringen sind. 

Die so bereits berücksichtigten Tilgungsleistungen können nicht nochmals bei der Altersvorsorgequote berücksichtigt werden. Darüberhinausgehende Tilgungsleistungen können jedoch auf die Altersvorsorge angerechnet werden, wenn die gewährte Quote noch nicht ausgeschöpft ist. 

Sowohl Nichtselbständigen wie auch Selbstständigen wird eine über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus zu berücksichtigende Rentenvorsorgequote gewährt.

Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung für Selbständige 24 % des Bruttoeinkommens anerkannt, soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird. 

Die meisten Oberlandesgerichte haben in ihren Unterhaltsrichtlinien 23 % des Bruttoeinkommens unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenvorsorge bzw. 4 % zusätzlich zu der gesetzlichen Rentenvorsorge anerkannt. 

Beim Kindesunterhalt werden zusätzliche freiwillige Rentenvorsorgeleistungen nur berücksichtigt, wenn der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gesichert ist.  

Beim Elternunterhalt dagegen werden 24 % bzw. 5 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche freiwillige Rentenvorsorge anerkannt. 

Tilgungsleistungen werden neben den Zinsen auch im Rahmen des sogenannten Wohnwertvorteils anerkannt, wenn der Unterhaltsschuldner mietfrei eigenes Eigentum bewohnt. Die Berücksichtigung ist jedoch auf die Höhe eines entsprechenden ersparten Mietzinses begrenzt. 

Darüberhinausgehende Tilgungsleistungen können dann wiederum im Rahmen der Altersvorsorge Berücksichtigung finden. 



  


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