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Berufskrankheit abgelehnt: kein Tennisarm durch Computermaus

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Langjährige Tätigkeiten können körperliche Spuren hinterlassen. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gelten aber strenge Regeln. So urteilte das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt, dass ein sogenannter Tennisellenbogen nicht durch die Nutzung einer Computermaus ausgelöst wurde.

Späte Einrichtung eines ergonomischen Arbeitsplatzes

Der Kläger war seit vielen Jahren im Innen- und Außendienst bei verschiedenen Versicherungen beschäftigt. Seit 2005 machte seine Tätigkeit am Computer rund 80 Prozent aus, zuvor war es deutlich weniger. Nun musste der Betroffene vor allem Daten in Tabellen eintragen, wofür er überwiegend mit einer Computermaus arbeitete. Wegen Beschwerden am Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk begab er sich 2006 in ärztliche Behandlung, wobei unter anderem ein sogenannter Tennisellenbogen (Epicondylitis humeri lateralis) festgestellt wurde.

Ursache dafür ist nach Ansicht des Betroffenen die Arbeit mit der Computermaus an seinem nicht optimal eingerichteten Arbeitsplatz. Maus, Tastatur und Arbeitsstuhl in ergonomischen Ausführungen sowie ein Stehpult wurden ihm erst im Laufe der Zeit zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer wollte seine Beschwerden als Berufskrankheit anerkannt sehen. Die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies jedoch ab. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht hatten keinen Erfolg.

Unstreitige Diagnose Tennisellenbogen

Grundsätzlich werden nur Erkrankungen und Beschwerden als Berufskrankheit anerkannt, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Über das Krankheitsbild selbst wurde kaum gestritten und es passte durchaus zu Berufskrankheit Nr. 2101: „Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“

Darunter kann auch der typische Tennisellenbogen fallen, soweit waren sich der behandelnde Arzt und auch der vom Gericht beauftragte Gutachter noch einig. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist allerdings, dass die Körperschäden auch auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind. Regelmäßig muss die ausgeübte Tätigkeit zu dem besonderen Risiko führen, von der entsprechenden Krankheit betroffen zu werden. Private Faktoren müssen dagegen weitgehend ausgeschlossen werden.

Computerarbeit keine besonders gefahrvolle Tätigkeit

Die Bürotätigkeit des Klägers am Computer soll laut Gericht nicht zu den entsprechend risikobehafteten Arbeiten zählen. Typisch seien solche Sehnenerkrankungen für sehr schnell wiederholte feinmotorische Handtätigkeiten wie beispielsweise das Tippen auf einer Tatstatur. Auch kraftvolle Bewegungen bei ungünstigen Handhaltungen wie Schraubendrehen, Obstpflücken oder eben beim Tennis kommen als Ursache infrage. Nach dem Urteil des LSG traf das auf die Tätigkeit des Klägers aber alles nicht zu, was ein vom Gericht in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten bestätigte.

Das häufige Scrollen und Klicken mit der Maus erfordert weder einen besonderen Kraftaufwand noch war die Frequenz der Bewegungen auf Dauer gesehen ausreichend hoch. Laut Gericht erreicht eine Stenotypistin beim Tippen regelmäßig bis zu 300 Anschläge pro Minute. Die Bewegungsfrequenz mit der Computermaus schätzt es dagegen nur auf einen Wert von rund 25, also lediglich ein Zehntel davon.

Außerdem seien derartige Erkrankungen unabhängig von Beruf und Tätigkeit in der Bevölkerung weitverbreitet. In diesem Fall wurden die Beschwerden auch nicht mehr in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der erhöhten Bürotätigkeit geäußert. So kam das LSG zu dem Ergebnis, dass keine Berufskrankheit vorlag, und wies die Berufung des Klägers entsprechend zurück.

(LSG Hessen, Urteil v. 29.10.2013, Az.: L 3 U 28/10)

(ADS)

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