Berufsunfähigkeit, Burnout und Depressionen Teil 3: herabgesetzte Anforderung an Erkrankungsnachweis

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie weiter darüber informieren, wie Sie bei psychischen Erkrankungen, insbesondere Depressionen und Burnout, Ihre Ansprüche gegenüber dem Berufsunfähigkeitsversicherer durchsetzen.

Besondere Probleme bestehen immer beim Nachweis der psychischen Erkrankung. Anders als körperliche Erkrankungen können psychische Erkrankungen selbstverständlich nicht einfach durch Blutwerte oder Röntgenbilder belegt werden.

Die Versicherer nutzen das häufig für sich aus und wenden beispielsweise ein, dass die Beschwerden nicht objektivierbar seien, und lediglich auf Angaben des Versicherten beruhen.

Häufig können die Versicherer sich hier auch auf ärztliche Berichte stützen, in denen es auch den behandelnden Medizinern häufig nicht vollständig möglich ist, einen 100-prozentigen Nachweis der Erkrankung zu erbringen. Dieses Problem liegt allerdings in der Natur der Sache.

Es wird auch voraussichtlich niemals so sein, dass Ärzte Angaben zum Bestehen und dem Umfang der Erkrankung machen können ohne sich hierbei zumindest auch auf Angaben des Erkrankten zu stützen.

Die Rechtsprechung steht den Versicherungsnehmern jedoch insoweit zur Seite. Beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm hat bereits vor mehr als 20 Jahren ganz eindeutig dargelegt, dass Psychiatern und Psychologen naturgemäß ein 100-prozentiger Nachweis nicht möglich ist und die sowohl an den außergerichtlichen Nachweis, als auch den gerichtlichen Beweis zu stellenden Anforderungen grundsätzlich herabgesetzt sind.

In dieser Rechtsprechungslinie hat des Weiteren auch das Oberlandesgericht Köln mit einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass kein 100-prozentiger Beweis für eine Erkrankung, sondern nur maximal eine Wahrscheinlichkeit von 80 – 90 % erreicht werden kann, sodass schon diese für den Vollbeweis der Erkrankung ausreicht.

Lassen Sie sich also nicht von Aussagen der Versicherer abschrecken, wenn diese damit argumentieren, dass das Bestehen und der Umfang der Erkrankung nicht vollständig oder 100%-ig bewiesen sei.

An dieser Stelle soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass gerichtlich beauftragte Sachverständige häufig stark berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit eine psychiatrische oder psychologische Behandlung stattgefunden hat.

Soweit solche Behandlungen durchgeführt wurden, wird hieraus in der Regel der Rückschluss gezogen, dass ein entsprechender Leidensdruck vorlag, was auf das Bestehen der Erkrankung hindeutet.

Selbstverständlich gibt es hiervon abweichend auch schlimmste Fälle, in welchen der Kranke aufgrund der bestehenden Erkrankung nicht in der Lage war, sich in eine entsprechende Behandlung zu begeben.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen Aspekten der Berufsunfähigkeitsversicherung haben, stehe ich Ihnen hierfür – auch gerne persönlich – zur Verfügung.

Sämtliche Kontaktdaten erhalten Sie auch auf meiner Homepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Vormbaum

Beiträge zum Thema