Berufsunfähigkeitsversicherung: Gesundheitliche Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen informieren, die vorliegen müssen, damit die Berufsunfähigkeitsleistung gezahlt wird. 

Es handelt sich bei der Frage dieser Beeinträchtigungen um eine der beiden häufigsten Fragen, über die mit dem Versicherer letztendlich gestritten wird. 

Nach dem Bedingungswerk ist es meistens so, dass Sie zumindest zu 50 % nicht mehr in der Lage sein dürfen, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. 

Es gilt hierbei das Prinzip „alles oder nichts“.

Das heißt, bei 49 % Beeinträchtigung bekommen Sie überhaupt keine Leistungen, bei 50 % oder mehr die volle Berufsunfähigkeitsleistung. 

Das hat zur Folge, dass der Versicherer von Ihnen Angaben zu diesen beiden Bereichen verlangt. 

Der erste Bereich ist die Frage wie, sah die Berufstätigkeit denn überhaupt aus. 

Es reicht natürlich nicht aus, beispielsweise zu sagen „Ich war Schreiner“. 

Hierbei gibt es riesige Unterschiede. Möglicherweise waren Sie Schreiner in einem Betrieb in dem Sie selbst auch den ganzen Tag aktiv mitgearbeitet haben, Einbauten verrichtet, zum Kunden gefahren usw. 

Möglicherweise waren Sie aber auch in der Art und Weise als Schreiner tätig, dass Sie den Betrieb nur geleitet hatten, 10 Mitarbeiter hatten und Ihre Tätigkeit ausschließlich darin bestand, Angebote einzuholen oder vielleicht Kontrollen vorzunehmen. 

Das heißt, hierzu müssen konkrete Angaben erfolgen. 

Sie müssen hierbei unbedingt darauf achten, dass Sie auch richtige Angaben machen, denn der Versicherer wird Sie zukünftig daran festhalten. 

Machen Sie widersprüchliche Angaben zum einen bei der Beantragung der Versicherungsleistung und dann später, wenn Sie sich dann mit dem Versicherer streiten, wird Ihnen vorgehalten „Das haben Sie aber ursprünglich mal ganz anders gesagt“ und „Das ist doch jetzt alles im höchsten Maße unglaubwürdig“. 

Zum anderen möchte der Versicherer Angaben haben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 

Diese erfolgen dadurch, dass entsprechende ärztliche Berichte eingeholt werden. 

Der Versicherer argwöhnt natürlich immer, dass es sich um Gefälligkeitsangaben handelt, d. h. er wird dieses alles überprüfen lassen und zwar dadurch, dass er selbst Gutachten zu den Beeinträchtigungen einholt. 

Häufig werden dann allerdings von Versicherern Gutachter beauftragt, die sehr einseitig und sehr zugunsten des Versicherers die Gutachten erstellen. 

Dieses ist übrigens durch die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gerügt worden, d. h. es gibt bestimmte Gutachter oder auch Gutachterinstitute die grundsätzlich bei Gericht nicht mehr zugelassen sind und dort auch kein Gehör mehr finden. 

In diesem Bereich ist es sinnvoll, sich schon im Vorfeld über diese Gutachter und Ärzte zu informieren. 

Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich doch bitte auch die weiteren Folgen unseres Videopodcasts an oder informieren Sie sich unmittelbar bei uns. 


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