Berufsunfähigkeitsversicherung – Problem: Patientenakte – Anfechtung durch den Versicherer – Teil 2

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Ein Beitrag von: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte 

Der vorliegende Artikel befasst sich mit der Problematik der Patientenakte im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, respektive der Biometrie. 

Das Szenario „Die Falle: Patientenakte“ wurde bereits in einem vorangegangenen Artikel aufgezeigt. Nunmehr gilt es zu verdeutlichen, dass es explizit einen Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte gibt. Dieses ist vielen Versicherungsvermittlern sowie deren Kunden (Versicherungsnehmer) nicht bewusst. Wie bereits in dem 1. Teil dieses Artikels dargelegt wurde, kommt der „Bumerang Patientenakte“ leider immer öfter im Leistungsfall „Berufsunfähigkeit“ auf den Versicherungsnehmer zurück.

Das Szenario „Die Falle: Patientenakte“

Der Versicherungsnehmer stellt einen Antrag auf Leistungen aus seinem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei seinem Versicherer. Zu der Frage, wann überhaupt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit dem Grunde nach vorliegt, finden Sie einen Beitrag auf der Kanzleihomepage. Der Versicherer lehnt nunmehr den Leistungsantrag mit der Begründung ab, seine Arztanfragen hätten ergeben, dass der Versicherungsnehmer bei Beantragung dieser Versicherung, also vorvertraglich, Gesundheitsfragen falsch beantwortet habe. Möglicherweise wirft der Versicherer dem Versicherungsnehmer sogar ein „arglistiges Verhalten“ vor. 

Versicherer prüft vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Zunächst steht dem Versicherer das Recht zu, eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Damit stellt der Versicherer seine eigene Leistungspflicht fest, nämlich ob er vertragsgemäße Leistungen zu erbringen hat. Hierüber bekommt er Einsicht in die Patientenakte, sofern der Versicherungsnehmer seine Einwilligung dazu erteilt. Der Versicherungsnehmer ist nicht gezwungen, seine Einwilligung zu erteilen. Er kann genauso gut selbst die Arztanfragen erfüllen und an den Versicherer weiterleiten. Verweigert der Versicherungsnehmer jedoch gänzlich die Weitergabe der Unterlagen – z. B. die Patientenakte – so kommt der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Obliegenheiten nicht nach mit der Folge, dass die Vertragsleistungen des Versicherers nicht fällig werden. Werden die Leistungen nicht fällig, kann der Versicherungsnehmer diese auch nicht vom Versicherer herausverlangen. 

Verweigerung der Herausgabe der Patientenakte

Vielfach sind Fälle bekannt, in denen Ärzte die Herausgabe der Patientenakte verweigern oder auch gar nicht auf Anfragen reagieren. Zum Teil geschieht dieses mit der Begründung „Arbeitsüberlastung“, teilweise auch aus Datenschutzgründen. Auch sind bereits Fälle bekannt, in welchen der Arzt die Herausgabe kategorisch verweigert. 

Dass es keinen Anspruch des Patienten auf Herausgabe seiner Akten gibt, ist ein Trugschluss. Der Herausgabeanspruch ist eindeutig geregelt, nämlich in § 630g BGB „Einsichtnahme in die Patientenakte“:

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. […].

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Gesetzgeber hat in dem Kapitel des BGB „Behandlungsvertrag“ den Anspruch des Patienten normiert und gesehen, dass selbstverständlich die erhobenen Daten des Arztes dem Patienten transparent offenbart werden müssen. Zwar hat der Patient dem Arzt die für die Herausgabe entstandenen Kosten zu ersetzen. Eine Herausgabeverweigerung lässt sich damit jedoch mit Nichten begründen. Selbst eine Herausgabeverweigerung aus „therapeutischen Gründen“ überzeugt nicht, denn eine Herausgabe kann selbstverständlich an einen gesetzlichen Vertreter, bzw. an einen Rechtsanwalt, erfolgen. 

AG München, Urt. v. 06.03.2015, Az.: 243 C 18009/14

So hat das Amtsgericht München jüngst in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Kopie nur dann erfüllt ist, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie zur Verfügung stellt. Dieses natürlich gegen Kostenerstattung. Selbst ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung bestehe nicht. 

Dieses Urteil überrascht im Grunde nicht. Festzuhalten ist, dass der Anspruch des Patienten besteht und somit auch durchgesetzt werden kann. Wehrt sich der Arzt, kann der Patient entsprechend seine Rechte geltend machen und die Unterlagen herausverlangen.

Was bedeutet dieses für Versicherungsnehmer?

Versicherungsnehmer sollten stets darauf achten, dass in deren Patientenakten nur Behandlungen aufgeführt werden, die tatsächlich auch durchgeführt wurden. Auch kann der Versicherungsnehmer den Arzt direkt ansprechen und fragen, warum eine Diagnose in der Patientenakte steht, diese dem Patienten jedoch nicht mitgeteilt wurde. Dieses führt nicht nur zu einer transparenten Behandlung, sondern auch im Versicherungsfall dazu, dass der Versicherungsnehmer keine „Überraschungen“ mit und in seiner Patientenakte erlebt. 

Bei der Verwirklichung von biometrischen Risiken werden stets die Behandlungsunterlagen von dem jeweiligen Versicherer überprüft. Dann können diese Eintragungen jedoch kaum noch korrigiert werden und sind – bei dem Vorwurf Arglist – juristisch nur schwer zu entkräften. Natürlich wäre es relativ praxisfern und unüblich nach jeder Behandlung sich die Patientenakte übergeben zu lassen. Jedoch schadet eine gelegentliche Kontrolle nicht und beugt den geschilderten Problemen vor.

Was bedeutet dieses für Versicherungsvermittler?

Versicherungsvermittler sollten – aufgrund der steigenden Verwirklichung biometrischer Risiken – Kunden stets auch über Absicherungsmöglichkeiten derartiger Risiken beraten. Sollten die Kunden keine Absicherung biometrischer Risiken wünschen, so sollte dieses auf jeden Fall dokumentiert werden, respektive im Maklervertrag ausgeschlossen sein. Sollte eine Absicherung gewünscht und von dem Versicherungsvermittler umgesetzt werden, so empfiehlt es sich über die „Falle: Patientenakte“ zu sprechen und den Versicherungsnehmer für diese Problematik zu sensibilisieren, sodass dieser mit seinem Arzt in den weiteren Versicherungsjahren auch über die Patientenakte sprechen kann. Da derartige Probleme sich leider in den BU-Prozessen mehren, könnte an dieser Stelle bereits ein prophylaktisches Erwähnen in der Vermittlerberatung für den Kunden im Ernstfall äußerst hilfreich sein. 

Spezialisierte Fachanwälte sind unersetzbar in BU-Verfahren

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke aus der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg hat sich auf derartige Rechtsgebiete wie dem Versicherungsrecht (Berufsunfähigkeitsversicherungen, Hilfe bei Berufsunfähigkeit) spezialisiert. Aufgrund seiner Ausbildung und praktischen Erfahrungen im Versicherungsrecht wurde Herr Rechtsanwalt Jöhnke der Titel Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg verliehen. Herr Jöhnke verfügt somit über die entsprechende Fachexpertise Berufsunfähigkeitsverfahren sowie Berufsunfähigkeitsprozesse bundesweit zu betreuen und zu führen.

Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Jöhnke & Reichow verfügen über langjährige Erfahrung und Kompetenz in dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen und vertreten Versicherungsnehmer überregional.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte bei Berufsunfähigkeit

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen / Unterstützung bei Berufsunfähigkeit“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens:

  • Überprüfung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (z. B. Überprüfung der Bedingungen)
  • Unterstützung im Berufsunfähigkeitsleistungsfall
  • Vertretung in außergerichtlichen Verfahren gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unterstützung im Nachprüfungsverfahren durch den Berufsunfähigkeitsversicherer

Nehmen Sie gern Kontakt mit unserer Kanzlei auf. Gern planen wir mit Ihnen zusammen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung zu unterstützen.

Expertenrat zahlt sich bei Berufsunfähigkeit aus!

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gern Ihr Ansprechpartner und steht Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite. Die Kanzlei blickt auf eine Vielzahl von Berufsunfähigkeits-Fällen zurück und kann Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz dienen. 

Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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