Berufungsverhandlung ohne Zeugen: Die Tücken des § 325 StPO

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Häufig sind Angeklagte sehr irritiert, wenn die Ladung zur Berufungsverhandlung vor dem Landgericht kommt und keine bzw. nicht alle Zeugen geladen sind. Das ist häufig ein Hinweis darauf, dass das Gericht vom § 325 StPO Gebrauch machen will. Hiernach können die Aussagen von Zeugen aus der 1.Instanz in der Berufungsinstanz verlesen werden.

Manche Berufungsgerichte (z. B. Landgericht Potsdam) machen von dieser Möglichkeit sehr ausgiebig Gebrauch während andere Gerichte (z. B. Landgericht Berlin) diese Norm nur sehr zurückhaltend nutzen. Wenn die Zeugen zur Berufungsverhandlung nicht geladen sind und folglich die Verlesung deren Aussagen aus der 1. Instanz geplant ist, schwinden in der Regel die Aussichten in der Berufung zu einem günstigerem Ergebnis für den Angeklagten zu kommen.

Somit sollte rechtzeitig beim Berufungsgericht beantragt werden, die Zeugen auch zur erneuten Verhandlung zu laden. Dies bietet der Verteidigung die Möglichkeit, die Zeugen erneut zu befragen und ggfs. abweichende bzw. ergänzende Aussagen zu erhalten. Der Nachteil sind ggfs. zusätzliche Kosten für Anreise und Verdienstausfall der Zeugen. Die Risiken, die Ladung der Zeugen zu beantragen, müssen genau abgewogen werden. In jedem Fall besteht bei einer Ladung zur Berufungsverhandlung, welche keine Angaben zu geladenen Zeugen enthält, anwaltlicher Beratungsbedarf.


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