Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz Schweiz – Steuerklasse I auf Antrag

  • 2 Minuten Lesezeit

Deutsche Arbeitgeber müssen für Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der Schweiz einen Lohnsteuerabzug vornehmen. Für den Lohnsteuerabzug sind verschiedene Steuerklassen vorgesehen. Für Arbeitnehmer, denen keine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) zugeteilt wurde, können keine „Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ – ELStAM gebildet werden. Diesen erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) zur Vorlage beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen. Ohne diese Bescheinigung muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI einbehalten, bei Vorliegen der Bescheinigung nach der Steuerklasse I. 

Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) entfallende Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgegolten (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG). Wurde der Arbeitslohn eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers mit Ansässigkeit in der Schweiz mangels Vorliegen dieser besonderen Bescheinigung für den Steuerabzug vom Arbeitgeber mit Steuerklasse VI besteuert, besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr, dies nachträglich zu korrigieren. 

Eine Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 46 Absatz 2 Nummer 8) können nämlich nur beschränkt steuerpflichtige Personen stellen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU/EWR sind und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 50 Abs. 2 S. 7 EStG). Ob diese Regelung mit dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz vereinbar ist, wurde bislang noch nicht gerichtlich entschieden.

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen, sieht das deutsche Einkommensteuerrecht eine weitere Besonderheit vor. Diese Personen können auf Antrag für ihre inländischen Einkünfte wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden und so in den Genuss personenbezogener Vorteile kommen (§ 1 Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen für das jeweilige Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen und zusätzlich, dass die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als den Grundfreibetrag (§ 32 a Abs. I 2 Nr. 1 EStG) von derzeit 9.000 Euro in dem betreffenden Kalenderjahr betragen.

Wenn also nicht so eine Sonderkonstellation vorliegt, besteht das Risiko, dass die aufgrund der Anwendung der Steuerklasse VI zu viel einbehaltene Lohnsteuer einschließlich des zu hohen Solidaritätszuschlages und gegebenenfalls auch Kirchensteuer nicht mehr erstattet werden kann. Deshalb sollte nicht versäumt werden, den entsprechenden Antrag zu stellen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rüdiger Bock LL.M.

Beiträge zum Thema