Besitz eines Smartphones einer 8-Jährigen rechtfertigt nicht die Annahme einer Kindeswohlgefährdung

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Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie streiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter. Die Kindesanhörung hat ergeben, dass das damals 8-jährige Mädchen freien Zugang zum Internet über Geräte der Mutter hatte und über ein eigenes Smartphone verfügte.

Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen mit den Auflagen, feste Regeln hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielekonsole, Tablet) für das Kind zu finden und ihm kein eigenes und frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung zu stellen. Die Auflage wurde bis zum 12. Geburtstag des Kindes befristet. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.

Das OLG hat daraufhin die erteilten Auflagen aufgehoben. Zur Begründung verweist es zunächst auf die Voraussetzungen gerichtlicher Auflagen nach §§ 1666, 1666a BGB. Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird“.

Die Anordnungen zur Mediennutzung und der Nutzung eines Smartphones greifen unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter ein. Eine konkrete Gefährdung des Kindes durch die Mediennutzung sei hier jedoch nicht festgestellt worden. Insoweit begründen allgemeine Risiken der Nutzung smarter Technologien und Medien durch Minderjährige nicht per se eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung. 

Medien- und Internetkonsum durch Kinder und Jugendliche berge zwar Gefahren, denen Eltern geeignet begegnen müssten. Dies sowohl hinsichtlich einer zeitlichen Begrenzung als auch der inhaltlichen Kontrolle. Der Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten über YouTube könne schädliche Wirkungen haben, gleiches gelte hinsichtlich für die aktuelle Altersgruppe nicht freigegebener Spiele mit verstörenden, schädigenden Inhalten oder die Verwendung von WhatsApp, bei denen die Kinder oder Jugendlichen als Sender und Empfänger gewünschter oder unerwünschter Nachrichten betroffen sein könnten. Es könne jedoch keine generelle Schädlichkeit angenommen werden, wenn Kindern die Möglichkeit eröffnet werde, Medien in dieser Weise zu nutzen. 

Die Schädigungsformen seien vielmehr mit anderen Gefahren etwa durch ausgedehnte Fernsehzeiten oder auch eine ausschließliche Ernährung von Junkfood vergleichbar. Das OLG stellt fest, dass allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang nicht die Annahme rechtfertige, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben.

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.06.2018, 2 UF 41/18)


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