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Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB

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Oftmals fällt man als Beschuldigter aus allen Wolken, wenn man im Rahmen einer Hausdurchsuchung erfährt, dass gegen einen ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder des Verbreitens kinderpornographischer Schriften geführt wird.

Allein dieser Vorwurf ist für Betroffene allein schon eine enorme Belastung, wobei die bloße Einleitung des Ermittlungsverfahrens geeignet ist das private und berufliche Ansehen erheblich beeinträchtigen. Die für jeden Beschuldigten geltende Unschuldsvermutung ist oftmals faktisch außer Kraft gesetzt.

Umso wichtiger ist es daher spätestens nach Ende der Durchsuchung, einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

Man hat das Gefühl, dass die Unschuldsvermutung im Rahmen der Kinderpornografie außer Kraft gesetzt ist.

Deshalb sollte man sich spätestens nach Abschluss der Durchsuchung - unabhängig davon, ob man den Tatvorwurf für berechtigt oder unberechtigt hält - an einen Rechtsanwalt wenden, der sich im Bereich der Kinderpornografie auskennt. Der Verteidiger ist der Einzige, der sich in dem Strafverfahren um die Interessen seines Mandanten kümmert und gemeinsam mit diesem eine Verteidigungsstrategie entwickelt.

Zunächst einmal ist es erforderlich zu wissen, ob ein Tatnachweis geführt werden kann. Für diese Frage ist die Kenntnis der Ermittlungsakte unerlässlich. Wenn der hinreichende Tatverdacht nicht besteht, gibt es gute Chancen das Strafverfahren mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt zu bekommen.

In anderen Fällen besteht auch die Möglichkeit, dass trotz dem Tatnachweis eine Einstellung wegen Geringfügigkeit, ggfs. gegen Auflagen nach §§ 153, 153a StPO in Betracht kommt. Dies wird Ihr Anwalt mit Gericht bzw. Staatsanwaltschaft erörtern.

In anderen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung nicht bereit ist, wird man als erfahrener Strafverteidiger darauf hinwirken, dass das Strafverfahren im Strafbefehlswege zu erledigen. In diesem Fall wird die Strafe im Strafbefehl, den der Beschuldigte bekommt, festgesetzt. Der Beschuldigte wird nicht im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung mit den Vorwürfen konfrontiert.

Auch wird ein Strafverteidiger in anderen Fällen nicht scheuen, die Interessen seines Mandanten in einer Hauptverhandlung zu wahren.


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