Besondere Fristenregelungen bei Schenkungen unter Ehegatten im Erbrecht

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Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren seines Lebens können grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen. Eine Ausnahme hiervon gilt aber für Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten: Für diesen beginnt die 10-Jahres-Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Wird die Ehe durch den Tod des Erblassers aufgelöst, bedeutet dies, dass alle Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten, die während der gesamten Dauer der gemeinsamen Ehe erfolgt sind, für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches mit ihrem indexierten Wert zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass auch Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben, zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches fiktiv den Umfang des Nachlasses vergrößern.

Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem 26. November 2018 (1 BvR 1511/14) entschieden, dass diese Ausnahmebestimmung des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB verfassungsgemäß ist.

In dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau aus zweiter Ehe und seinen Sohn aus dieser Ehe testamentarisch zu seinen Erben eingesetzt. Dadurch stand dem Sohn aus erster Ehe nur ein Pflichtteil zu. Mehr als 10 Jahre vor seinem Tod hatte der Erblasser seiner zweiten Ehefrau ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück geschenkt. Da diese Schenkung mehr als 10 Jahre zurücklag, war die Ehefrau der Ansicht, dass diese Schenkung den Nachlass nicht mehr wertmäßig erhöhen könne. Sie war der Ansicht, dass sie hierdurch in ihren Rechten aus Art. 3 Grundgesetz verletzt sei.

Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht. Dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu.


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