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Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bei Verwendung von Briefkastenfirmen

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Seit dem 24.06.2017 ist der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung um ein weiteres Regelbeispiel erweitert worden. Bei der Steuerhinterziehung unter Einbeziehung von Briefkastengesellschaften droht nun mindestens eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe steigt im Vergleich zur normalen Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre.

Hintergrund der Neuregelung sind die sogenannten „Panama Papers“ und die nachfolgende öffentliche Diskussion über Steuerhinterziehung mittels ausländischer Briefkastenfirmen.

§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AO lautet

„Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter […] eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“

Eine Drittstaat-Gesellschaft liegt nur vor, wenn diese Ihren Sitz außerhalb der EU hat und das jeweilige Land nicht zu den sogenannten EFTA-Staaten gehört. Damit unterfallen Briefkastenfirmen, die ihren Sitz bspw. in Liechtenstein, BVI (British Virgin Islands) oder Malta haben, nicht unter die Neuregelung. Hier kann allerdings dennoch ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen (unbenannter schwerer Fall).

Die Tatbestandsmerkmale des beherrschenden Einflusses und der Verschleierung sind weit gefasst, sodass diese im Regelfall zu bejahen sein dürften.

Ein besonderes Augenmerk ist auf das Tatbestandsmerkmal der fortgesetzten Begehung zu legen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist bereits aus dem Regelbeispiel nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 AO bekannt. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass bereits zwei Steuerhinterziehungen also bspw. für zwei Veranlagungszeiträume begangen wurden, bevor von einer fortgesetzten Begehung gesprochen werden kann. Die fortgesetzte Begehung kann demnach erst bei der dritten Steuerhinterziehung vorliegen.

Wichtig sind auch die Auswirkungen auf die Fragen der Selbstanzeige und Verjährung.

Eine Selbstanzeige führt bei Vorliegen des Regelbeispiels nicht mehr zur Strafbefreiung. Der Täter kann sich aber mit einer Zuschlagszahlung (§ 398a AO) freikaufen.

Wie bei den anderen Regelbeispielen beträgt die Verjährung fortan 10 Jahre statt der üblichen 5 Jahre bei der normalen Steuerhinterziehung.

Eine Telefonüberwachung kommt nicht in Betracht. Das neue Regelbeispiel ist keine Katalogtat im Sinne des § 100a StPO.

Betroffene sollten sich möglichst frühzeitig um anwaltliche Unterstützung bemühen. Die Selbstanzeige bietet nach wie vor die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Bestrafung zu beenden. Auch wenn bereits ein Ermittlungsverfahren läuft, bietet sich eine Vielzahl von Verteidigungsansätzen.

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