Besteht bei Überbau ein Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers gegen den Grundstücksbesitzer?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Überbau

Hat ein Nachbar auf das Grundstück des anderen Nachbars überbaut, so hat der überbauende Nachbar den Überbau zu entfernen, wenn der andere Nachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch gegen den Überbau erhoben hat. Wurde kein rechtzeitiger Widerspruch erhoben, so ist der Überbau zu dulden.

2. Herausgabeanspruch des überbauten Grundstücksteils

Auch wenn der Nachbar, auf dessen Grundstück überbaut wurde, den Überbau dulden muss, steht ihm ein Anspruch auf Herausgabe seines überbauten Grundstücksstreifens zu. Dieser Herausgabeanspruch verjährt nicht. Der überbauende Nachbar hat auch kein Recht zum Besitz an dem überbauten Teil des Grundstücks. Darüber hinaus ist der überbaute Teil des Gebäudes ein wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks geworden, mit dem der Eigentümer (der die Überbauung dulden muss) grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren kann.

In einem derartigen Fall kann der Eigentümer, auf dessen Grundstück überbaut wurde, selbst den auf seinem Grundstück befindlichen Teil des überbauten Grundstücks abreißen. Der Nachbar sollte lediglich vorher wegen der im Falle des Teilabrisses bestehenden Auswirkungen auf die Statik des Gebäudes den überbauenden Nachbarn rechtzeitig von dem bevorstehenden Abriss in Kenntnis setzen, damit dieser Nachbar ausreichend Möglichkeit und Zeit hat, für eine entsprechende, das Eigentum des abreißenden Nachbarn nicht beeinträchtigende, Abstützung des Restgebäudes zu sorgen.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.



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