Bestellen einer Zielvorrichtung für Schusswaffen übers Internet – Verstoß gegen das Waffengesetz

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Für Spiele mit Softair- oder Paintball- Schusswaffen, zur Jagd von Wild im Schutze der Dunkelheit, oder einfach als Gimmick oder nützliches Utensil in Verbindung mit diversen anderen Hobbies lassen sich verschiedenste Laserpointer, Nachtsichtgeräte oder andere vergleichbare Vorrichtungen im Internet erstehen. Doch beim Kauf solcher Hilfsmittel ist große Vorsicht geboten: Zielbeleuchtungsvorrichtungen sind in Deutschland verboten!

 

Was für Zielvorrichtungen gibt es?

Als Zielvorrichtung gilt alles, was die Anvisierung eines Zieles mit einer Schußwaffe erleichtert. Dies beginnt bei einfachen Zielfernrohren mit Fadenkreuz, über starke Taschenlampen, Nachtsichtgeräte, elektronisch verstärkte Zielfernrohre, bishin zum Gewehrvisier mit Laserpointer.

 

Welche Art von Zielvorrichtungen sind verboten?

Unter das deutsche Waffengesetz fallen unter der Bezeichnung „Zielpunktprojektoren“ (WaffG Anl.1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1) solche Vorrichtungen, die ein Ziel markieren oder beleuchten, und an einer Waffe befestigt werden können. An sich stellen diese Geräte natürlich keine Waffen dar und müssen auch nicht vom Händler besonders als Waffenzubehör etikettiert werden. Es ist daher nicht in jedem Falle offensichtlich, ob es sich bei einer Zielvorrichtung, etwa einem Laserpointer, um strafrechtlich relevantes Waffenzubehör handelt, oder nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Jahre 2009 geurteilt, dass auch Zielvorrichtungen, die klar zur Montierung an einer Waffe bestimmt sind, legal erworben werden können, sofern sie nicht als Waffenzubehör beworben werden. 


Womit macht man sich strafbar?

Die Vorstellung, dass nur der Besitz einer mit einer Schusswaffe verbauten Zielvorrichtung verboten ist, ist ein verbreiteter Irrtum.

Erwerb, Verkauf, Besitz, Herstellung, Führung, Transport u./o. Instandsetzung eines vom Waffengesetz als Zielvorrichtung definierten und als solches angebotenen Gerätes ist nach § 52 Abs.3 WaffG strafbar, selbst wenn Sie gar keine dazu passende Waffe besitzen!

Wenn Sie einen Jagdschein haben, gibt es seit 20.02.2020 eine Ausnahmeregelung, die besagt, dass für jagdliche Zwecke Zielbeleuchtungsgeräte verwendet werden dürfen, die nicht an der Waffe montiert sind.

Erwerb und Besitz von Gegenständen, die als Zielvorrichtung gebraucht werden können, aber nicht als solche beschrieben werden, ist erlaubt, solange sie nicht an einer Waffe montiert werden.

 

Was passiert, wenn ich eine elektronische Zielvorrichtung bestellt habe?

Wenn Sie aus dem Ausland übers Internet eine Zielvorrichtung bestellt haben, wird diese in der Regel am Zoll abgefangen und gegen den Adressaten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ein unangenehmer Nebeneffekt ist, dass Sie mit einer Hausdurchsuchung rechnen müssen, um herauszufinden, ob Sie im Besitz einer Waffe sind. Auch eine Beschlagnahmung Ihres Rechners und anderer Datenträger ist nicht ungewöhnlich.

 

Welche Strafen drohen beim Erwerb oder Besitz einer elektronischen Zielvorrichtung?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber für Verstöße gegen §52 Abs.3 WaffG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Die Strafe kann in Einzelfällen je nach den individuellen Umständen (Waffenschein, Vorstrafen, u.v.m.) natürlich variieren.

Wenn Sie gar keine Waffe besitzen, also keine entsprechende Absicht erkennbar ist, das erworbene Gerät als Zielvorrichtung zu benutzen, ist in der Regel eine Strafe auf Bewährung zu erwarten. Auch eine Einstellung des Verfahrens kann erwirkt werden.

 

Wie wirkt sich der Besitz einer verbotenen Zielvorrichtung auf Waffenbesitzkarte (WBK) oder eines Jagdscheins aus?

Wenn Sie über eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Jagdschein verfügen, kann dieser je nach Höhe der Strafe widerrufen werden: Wenn Sie zu mehr als 60 Tagessätzen oder einer  Freiheitsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt werden, gelten Sie gemäß § 5 Abs. 2 WaffG als unzuverlässig. Das kostet Sie in der Regel die waffenrechtliche Erlaubnis.

Man kann dagegen allerdings auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen.

 

Wie sollte ich mich im Falle einer Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verhalten?

Viel können Sie in einem solchen Falle selbst nicht tun. Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, und schnellstmöglich einen Anwalt hinzuziehen. 

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf solche Fälle spezialisiert. Wir beantragen Akteneinsicht und stellen zunächst einmal fest, ob in Ihrem Falle überhaupt eine Strafanzeige gerechtfertigt ist, und beraten Sie dann in Bezug auf Ihre Möglichkeiten. Melden Sie sich einfach telefonisch, per E-mail oder via WhatsApp bei uns.


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