Betäubungsmittelstrafrecht: Drogen im Darknet bestellt, polizeiliche Vorladung erhalten – was nun?

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Das Darknet beziehungsweise Deep Web gilt als Umschlagplatz für Drogen und Betäubungsmittel. Sie heißen Silk Road, Shiny Flakes, Pandora, Hansa, Alphabay, Blue Sky oder haben einen anderen klangvollen Namen. Eines haben alle gemeinsam: Sie gehören zu den Plattformen, die Teil eines riesigen Schwarzmarktes für Betäubungsmittel wie Cannabis, Amphetamine, LSD (Lysergsäurediethylamid) und Kokain sind. Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, macht sich spätestens jetzt Gedanken über die Anonymität im Netz und darüber, was nun zu tun ist.

Wo die Anonymität im Darknet endet

Kunde und Händler bleiben im Deep Web anonym. Das zumindest denken die Kunden, die dort Gras, Kokain oder Amphetamine bestellen. Diese Vermutung ist richtig, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware vom Händler an den Kunden verschickt wird. Dann wechselt der Online-Modus in den Offline-Modus und wird real, da der Versand der Ware über den Postweg erfolgt. Nicht selten wird der Transfer über sogenannte Bitcoins oder über andere digitale Währungen abgewickelt. Technische Kenntnisse sind hierfür nicht erforderlich. Dazu wird eine Wallet, die mit einer echten Geldbörse vergleichbar ist, auf dem Smartphone, Tablet oder Computer installiert. Sie generiert eine erste Bitcoin-Adresse und auch weitere Adressen, sofern diese benötigt werden. Diese können an Freunde oder Händler für den Geldtransfer weitergegeben werden. Insoweit ähneln Bitcoin-Adressen E-Mails. Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, dass Bitcoin-Adressen aus Sicherheitsgründen nur einmal verwendet werden sollten.

Ein weiterer Weg für den Geldtransfer sind Banküberweisungen oder die Übermittlung über PayPal, wobei beide Transfermethoden leicht nachzuvollziehen beziehungsweise zu überwachen sind. Das bedeutet, dass derjenige, der im Deep-Web Drogen bestellt, keineswegs sicher davor ist, mit Polizei und Staatsanwaltschaft in Kontakt zu kommen. Das Nachverfolgen des Geldtransfers ist insoweit eine Möglichkeit, weshalb Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt werden. Auch über den Underground-Marktplatz Fraudsters werden unter anderem illegale Waren und Güter, darunter auch Betäubungsmittel und gefälschte Arzneimittel, zum Kauf angeboten, wobei ebenfalls Bitcoins als Zahlungsmittel verwendet werden. Fraudsters war nicht nur im Deep Web präsent, sondern auch über das World Wide Web und insoweit mit gewöhnlichen Internet Browsern erreichbar.

Warum erhalte ich eine polizeiliche Vorladung?

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die Polizei eine Person verdächtigt, illegal Betäubungsmittel im Deep Web erworben zu haben. Die Quellen sind vielschichtig, sodass es verschiedene Wege gibt, an Kundendaten zu gelangen, unter anderem diese:

  • Im Zusammenhang mit Ermittlungen werden beschlagnahmte Daten überprüft.
  • Ermittler hacken Plattformen, um an Informationen zu gelangen.
  • Im Deep Web aktive Händler werden aufgegriffen und gespeicherte Kundendaten durchforstet.
  • Verdeckte Ermittler sind als Verkäufer im Netz aktiv.
  • Finanztransaktionen werden im Zusammenhang mit Ermittlungen kontrolliert.
  • Postsendungen werden abgefangen, die Hinweise auf Käufer liefern.
  • Open Source-Informationen offenbaren Informationen über Verkäufer und Käufer.
  • Gegebenenfalls erhalten die Ermittler Anhaltspunkte aus dem persönlichen Umfeld des Käufers.

Regelmäßig werden Plattformen wie Shiny Flakes oder Silkroad von Ermittlern gesprengt. Wer nun annimmt, dass die Verkäufer von Drogen besonders sensibel mit den Käuferdaten umgehen, muss sich eines Besseren belehren lassen. Nicht zuletzt lassen die Buchhaltung sowie die Logistik im Zusammenhang mit der Drogenbestellung Rückschlüsse auf die Käuferdaten zu, die nach Abwicklung einer Bestellung meistens nicht gelöscht werden. Tatsächlich werden Drogenverkäufe über das Internet in einer Art Mischung aus digitalem Datensalat und Zettelwirtschaft abgewickelt, sodass Ermittler ausreichend Materialien finden, die den Weg zu den Käufern weisen.

Wer eine polizeiliche Vorladung wegen des illegalen Drogenerwerbs im Netz erhalten hat, sollte sich gegenüber der Polizei nicht ohne einen Rechtsanwalt erklären. Der Beschuldigte hat zu diesem Zeitpunkt keinerlei Ahnung vom Umfang des Beweismaterials geschweige denn davon, welches Beweismaterial der Polizei überhaupt vorliegt. Deshalb ist es dringend angeraten, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der das Recht zur Akteneinsicht hat. Er kann in Erfahrung bringen, welche belastenden Anhaltspunkte und welche Beweismittel gegen den Beschuldigten detailliert vorliegen. Abhängig davon kann dann gemeinsam mit dem Anwalt überlegt werden, ob und in welchem Umfang es sinnvoll ist, zu den Anschuldigungen Stellung zu beziehen. Anhand des vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalts kann der Anwalt außerdem eine erste Einschätzung der Rechtslage vornehmen sowie mögliche Rechtsfolgen absehen.

Ist das Bestellen von Betäubungsmitteln im Netz strafbar?

Jeder, der Drogen konsumiert weiß, dass das Handeltreiben, das Herstellen, der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar sind. Doch was bedeutet Besitz im juristischen Sinne und wann ist die Grenze der strafbaren Handlung erreicht? Ob der Besitz von Drogen strafbar ist, hängt außerdem vom Umfang der Menge ab, die der Beschuldigte bei sich hat. Dementsprechend unterscheidet das Betäubungsmittelrecht drei verschiedene Mengenbegriffe, nämlich eine geringe Menge, die normale Menge sowie die nicht geringe Menge.

Beim Besitz einer geringen Menge kann ein Gericht gegebenenfalls von einer Bestrafung absehen, da regelmäßig davon ausgegangen wird, dass sie für den Eigenverbrauch bestimmt ist. Das gilt nach § 29 Abs. 5 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) selbst für harte Drogen wie Kokain und Heroin. Empfindliche Strafen drohen insbesondere bei nicht geringen Mengen. Dabei kommt es nicht allein auf die tatsächliche Menge an, sondern auch auf die Wirkstoffkonzentration, die Qualität des Betäubungsmittels sowie auf seine Reinheit an. Regelmäßig wird deshalb ein Wirkstoffgutachten in Auftrag gegeben, um die Wirkung sachlich fundiert zu klären, da sich Betäubungsmittel diesbezüglich unterscheiden. Die Grenze zur nicht geringen Menge ist abhängig vom Bundesland, in NRW bei 0,5 Gramm Kokain überschritten. Bei Gras beziehungsweise Cannabisprodukten liegt die Grenze bei 10 Gramm und bei Amphetaminen bei 0,5 Gramm, um nur einige Beispiele zu nennen.

Von diesen Richtwerten können die Staatsanwaltschaften jedoch abweichen, zugunsten oder auch zulasten des Beschuldigten der Fall sein kann. 

Diese Ausführungen zeigen, wie schnell die Grenze zur Strafbarkeit überschritten ist. Wer nun glaubt, dass im Zusammenhang mit einer Bestellung von Betäubungsmitteln der tatsächliche Besitz maßgeblich für das Strafmaß ist, irrt sich. Tatsächlich kommt es bei Bestellungen im Deep Web für die Strafbarkeit nicht einmal darauf an, ob die Sendung tatsächlich beim Besteller angekommen ist oder nicht. Das bedeutet, dass die Bestellung von Betäubungsmitteln im Deep Web zunächst immer strafbar ist.

Polizeiliche Vorladung – was nun?

Auch wenn eine polizeiliche Vorladung grundsätzlich den Eindruck vermittelt, dass sie zwingend wahrgenommen werden muss, gibt es keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen. Wer die polizeiliche Vorladung wahrnimmt, ist nicht verpflichtet, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Das gilt sowohl für die polizeiliche Vernehmung, als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und später bei einer möglichen Gerichtsverhandlung, wobei dieses Schweigen nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden darf.

In jedem Fall ist es jedoch sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Akteneinsicht. Bevor nicht eine Akteneinsicht erfolgt ist, sollten deshalb keine Angaben zum Sachverhalt gemacht werden. Grund ist, dass eine Einlassung ohne Kenntnis des Akteninhalts regelmäßig weitere Verdachtsmomente schafft anstatt sie zu entkräften. Das gilt selbst dann, wenn der Drang des Beschuldigten groß ist, sich zu erklären.

Das Bestellen von Betäubungsmitteln im Deep Web und die Rechtsfolgen

In vielen Fällen kann mithilfe eines Anwalts die Einstellung des Strafverfahrens erzielt werden. Das gilt auch dann, wenn der Tatvorwurf auf Handel mit Betäubungsmitteln lautet und es mehrere Verdachtsmomente gibt. Eine Einstellung des Verfahrens ist sowohl nach § 153 StPO (Strafprozessordnung) als auch nach § 153a StPO möglich. Während § 153 StPO von einer Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit absieht, wird nach § 153a StPO auf die Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen verzichtet. Das gilt sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch für die Hauptverhandlung. Darüber hinaus gibt es im Betäubungsmittelgesetz eigene Einstellungsvorschriften, wenn zum Beispiel Betäubungsmittel vorwiegend nach § 29 Abs. 5 BtMG zum Eigenverbrauch bestimmt sind.

Selbst wenn Betäubungsmittel gefunden werden, muss das nicht zwangsläufig in eine Verurteilung münden. Häufig kommt es zu Ermittlungsfehlern mit der Folge, dass die gefundenen Beweise im Rahmen der Ermittlungen nicht verwertet werden dürfen. Aber auch formale Fehler führen dazu, dass zuvor gemachte Angaben unverwertbar sind. Beispielhaft sind eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer falschen Sprache sowie eine fehlerhafte oder unterlassene Belehrung beziehungsweise eine fehlende qualifizierte Belehrung. Auch ein Auslesen des Handys ist Grund für einen Freispruch, wenn dies ohne staatsanwaltliche oder richterliche Anordnung erfolgt ist. Dann kommt es allerdings entscheidend darauf an, dass der fehlerhafte Beweisverwertung vonseiten des Beschuldigten beziehungsweise seines Anwalts widersprochen wird. Versäumt der Rechtsanwalt, Widerspruch einzulegen, kann das Gericht die Beweise würdigen und zur Grundlage seines Urteils machen, selbst wenn sie fehlerhaft gewonnen wurden. Tatsächlich sind Verfahrensfehler keine Ausnahme, sondern führen häufig zu einem Freispruch des Beschuldigten. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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