Betreuerhaftung – Vermögensschäden – Haftung des Betreuers o. Bevollmächtigten auf Schadensersatz

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Betreuerhaftung – Regress bei Vermögensschäden – Haftung des Betreuers oder Bevollmächtigten auf Schadensersatz – Richtiges Verhalten bei Untreuevorwürfen

Die Fälle, in denen Berufsbetreuer, aber auch ehrenamtliche Betreuer in die persönliche Haftung für (fehlerhaftes) Betreuerhandeln genommen werden, steigen stetig.

Dies liegt einerseits an der zunehmenden Zahl von Betreuungen insgesamt, andererseits an der verstärkten Aufmerksamkeit der den entlassenen Betreuer im Amt nachfolgenden Betreuer oder aber der verschärften Kontrolle durch die Rechtspfleger der Betreuungsgerichte anlässlich der jährlichen Rechnungslegung.

Gegenstand des Vorwurfs gegen den Betreuer ist in der Regel ein Pflichtverstoß im Rahmen der Vermögenssorge. Gerade bei wohlhabenden Betroffenen ist die Gefahr für den Betreuer in die Haftung zu geraten groß. Dies liegt vor allem daran, dass viele Betreuer mit der Verwaltung von hohen Vermögenswerten unerfahren sind, weil sie in eigener Person über solche Vermögen selbst nicht verfügen. Gerade bei großen zu verwaltenden Vermögen, summieren sich aber Fehler in der Vermögensverwaltung auf Jahre addiert und verzinst zu kapitalen Schäden, die die erhaltene Betreuervergütung um ein Vielfaches übersteigen können. Oft führt dann die Inanspruchnahme des Betreuers auf Leistung von Schadensersatz, sei es durch den einem Betreuerwechsel nachfolgenden Betreuer oder durch die Erben des verstorbenen Betreuten – zur Insolvenz des Betreuers, der für Schäden mit seinem gesamten Privatvermögen in voller Höhe haftet.

Weit verbreitet unter Betreuern ist der Irrglaube, dass die gerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts den Betreuer von einer späteren finanziellen Inanspruchnahme auf Schadensersatz bewahrt. Dies ist unzutreffend. Der Betreuer – wie auch der aufgrund einer Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht autorisierte Bevollmächtigte – haben die Entscheidung für die Vornahme oder Nicht-Vornahme eines Rechtsgeschäfts eigenverantwortlich zu treffen und für den Fall einer Fehlentscheidung auch dafür einzustehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH bedeutet dies im Falle eines durch den Betreuer beabsichtigten Immobilienverkaufs, dass der Betreuer selbst und verantwortlich zu prüfen hat, ob der Verkauf sachgerecht ist, d.h., ob z.B. der Verkauf der Immobilie in der aktuellen Situation notwendig und der Kaufpreis angemessen ist.

Der Verkauf einer Immobilie in einer Phase steigender Preise, ohne dass zwingende wirtschaftliche Gründe für eine sofortige Veräußerung gegeben sind, begründet einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer auch dann, wenn das Gericht die Veräußerung genehmigt hat.

Erfolgt der Verkauf einer Immobilie „unter Wert“ an einen „guten Bekannten“ des Betreuers oder verkauft der vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte „unter Wert“ an sich selbst, wird neben dem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch regelmäßig auch ein strafbares Verhalten der Untreue nach § 266 BGB im Raume stehen, was neben der Verpflichtung zum Ersatz des zivilrechtlichen Schadens auch zu empfindlichen Geldstrafen bis hin zur Verwirkung einer Freiheitsstrafe führen kann.

Wegen der gravierenden wirtschaftlichen und persönlichen Folgen, die aus einer Pflichtverletzung im Rahmen der Ausübung der Vermögenssorge und einer ggfs. daraus resultierenden zivil- und strafgerichtlichen Inanspruchnahme für den Betreuer oder Bevollmächtigten entstehen können, sollten Sie als Betreuer oder Bevollmächtigter vor Abschluss von wirtschaftlich bedeutenden Rechtsgeschäften rechtlichen oder sachverständigen Rat einholen.

Denn als Betreuer oder Bevollmächtigter haften Sie auch dann, wenn Sie z.B. einen hinsichtlich der Gewährleistungsregeln für den Betroffenen oder den Vollmachtgeber ungünstigen, weil von der gesetzlichen Regeln abweichenden oder die tatsächlichen Gegebenheiten nicht hinreichend berücksichtigenden, Vertrag abschließen und der Betreuer oder Bevollmächtigte dann Gewährleistungsrechte nicht wahrnehmen kann oder aus solchen in Anspruch genommen wird.

Vor Abschluss wirtschaftlich bedeutender Rechtgeschäften für den Betreuten oder den Bevollmächtigten wird es Ihnen als Betreuer oder als Bevollmächtigten in der Regel auch zustehen, sich externen rechtlichen Rat – etwa für eine anwaltliche Vertragsprüfung – auf Kosten des Betreuten oder Vollmachtgebers einzuholen.

Zeichnet sich ab, dass man Sie auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, oder fordert man Sie auch nur auf, sich zu einem streitigen Sachverhalt zu äußern, sollten Sie – immer und unbedingt – erst nach anwaltlicher Rücksprache zu solchen Nachfragen oder Vorwürfen Stellung nehmen. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass unüberlegte Einlassungen – ohne die möglichen rechtlichen Folgen einer solchen Einlassung vorab mit anwaltlichem Sachverstand beleuchtet zu haben – oftmals für den Gegner die Grundlage für einen späteren Haftungsprozess bilden. Geben Sie in einem solchen Moment auf keinem Fall Ihrem Bedürfnis nach, die Angelegenheit durch eine umgehende Stellungnahme aus der Welt schaffen zu wollen; dies ist in der Regel ohnehin nicht möglich und kann im Gegenteil dazu beitragen, dass Sie dem Anspruchsgegner wichtige Informationen zur Anspruchsdurchsetzung an die Hand geben.

Gerne können Sie mich telefonisch ansprechen.

Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich



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