Betriebskostenabrechnung schon erstellt?

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Der Vermieter kann die Betriebskosten einer Immobilie auf den Mieter umlegen, soweit dies zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart ist. Die Vertragsparteien können eine Betriebskostenpauschale oder eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbaren.

Die Betriebskosten sind gem. § 556 BGB die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, der Anlagen, der Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Zu den Betriebskosten zählen unter anderem:

  • Grundsteuer
  • Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Kosten für die Straßenreinigung
  • Heizkosten
  • Kosten für Schornsteinreinigung
  • Kosten für die Wasserversorgung und -erwärmung
  • Gebühren für Abwasser
  • Gebühren für die Müllabfuhr
  • Kosten für einen Hausmeister
  • Kosten für Reinigungs- und Gartenarbeiten

Sollten Sie sich auf eine Betriebskostenvorauszahlung geeinigt haben, so hat der Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Eine fehlende oder fehlerhafte Betriebskostenabrechnung kann sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter gravierende Folgen haben.

Daher empfehle ich Ihnen, sich bzgl. der Betriebskostenabrechnung beraten zu lassen.

Ich helfe Ihnen gerne bei der Überprüfung der Betriebskostenabrechnung, bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und ggf. bei der Abwehr von unberechtigten Nachforderungszahlungen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Devran Demiray


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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