Betriebsrente: Zusätzliche Altersvorsorge für den Ruhestand
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Inhaltsverzeichnis
- Gibt es einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge?
- Nach wie vielen Jahren im Betrieb erhält man eine Betriebsrente?
- Kann die Betriebsrente Nachteile haben?
- Einmalzahlung und Betriebsrente: Was hat es mit der Fünftelregelung auf sich?
- Wann kann man die Betriebsrente beantragen?
- Erhält man Betriebsrente auch bei vorzeitigem Renteneintritt?
- Haben auch Hinterbliebene Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung?
Experten-Autorin dieses Themas
Eine Betriebsrente ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge eine Form der Altersvorsorge, die vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter angeboten wird. Sie soll dazu dienen, den Arbeitnehmern zusätzliche finanzielle Unterstützung im Alter zu bieten.
Die Betriebsrente funktioniert so, dass ein Teil des Gehalts des Arbeitnehmers direkt in einen speziellen Vorsorgevertrag fließt, anstatt als Gehalt ausbezahlt zu werden. Dieser Vertrag kann beispielsweise eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sein.
Die Beiträge zur Betriebsrente sind bis zu den gesetzlich festgesetzten Höchstgrenzen – abhängig von der Art der Förderung – von Steuern und Sozialabgaben befreit. Das Betriebsrentengesetz (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BetrAVG) ist das zentrale Gesetz, das die Rahmenbedingungen für Betriebsrenten regelt. In diesem Ratgeber erhalten Sie wichtige Basisinformationen rund um die Betriebsrente, die Unverfallbarkeitsgrenzen, die möglichen Nachteile, Antragstellung und Besteuerung.
Gibt es einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge?
Ja. Der gesetzliche Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge ergibt sich aus § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Arbeitnehmer haben gemäß § 1a BetrAVG Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Hierbei kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordern, dass von seinen zukünftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung genutzt werden. Die Umsetzung dieses Anspruchs wird durch eine Vereinbarung geregelt.
Falls der Arbeitgeber bereit ist, die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse (gemäß § 1b Abs. 3 BetrAVG) oder eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG abzuwickeln, erfolgt dies dort. Andernfalls kann der Arbeitnehmer darauf bestehen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (gemäß § 1b Abs. 2 BetrAVG) abschließt. Wenn der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Wenn Teile des regelmäßigen Entgelts für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleichbleibende monatliche Beträge genutzt werden. Zusätzlich muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Nach wie vielen Jahren im Betrieb erhält man eine Betriebsrente?
Seit 2018 gilt nach § 1b Absatz 1 BetrAVG, dass man mindestens drei Jahre im Betrieb gearbeitet haben muss und bei Ende des Arbeitsverhältnisses (zum Beispiel durch Kündigung) mindestens 21 Jahre alt gewesen sein muss, um später die Betriebsrente zu erhalten. Davor galt, dass das Beschäftigungsverhältnis mindestens fünf Jahre bestanden haben und der Mitarbeiter beim Jobwechsel mindestens 25 Jahre alt gewesen sein muss, damit die sogenannte Unverfallbarkeit eintritt.
Bei Altfällen vor dem Jahr 2009 entstand der Anspruch auf Betriebsrente sogar erst nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit und einer Altersgrenze von 30 beziehungsweise 35 Jahren. Es ist die Übergangsregelung in § 30f BetrAVG zu beachten.
Kann die Betriebsrente Nachteile haben?
Die Betriebsrente hat einige Vorteile, wie die zusätzliche finanzielle Absicherung im Alter und die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen. Allerdings gibt es auch potenzielle Nachteile, die man als Arbeitnehmer berücksichtigen sollte:
Unsicherheit über die Höhe der Rente
Die Höhe der Betriebsrente hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Beiträge, der Rendite der Anlagen und der Dauer der Einzahlungen. Es besteht also eine gewisse Unsicherheit darüber, wie viel Rente man tatsächlich erhalten wird. Die Betriebsrente wird im Wesentlichen durch das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (das ist der steuerpflichtige Arbeitslohn) und die Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre beeinflusst, ähnlich wie es in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist.
Um die voraussichtliche Höhe Ihrer zukünftigen Betriebsrente zu berechnen, haben Sie zwar die Möglichkeit, einen Betriebsrenten-Rechner zu verwenden. Solche Rechner zur Ermittlung der voraussichtlichen Betriebsrentenhöhe finden Sie auf zahlreichen Internetseiten. Beachten Sie aber, dass Sie die exakte Höhe, die Sie als Rente erhalten werden, erst kurz vor Ihrem Renteneintritt genau ermitteln können.
Abhängigkeit von der finanziellen Lage des Arbeitgebers
Wenn die betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt, hängt die Höhe der Rente auch von der finanziellen Lage des Arbeitgebers ab. Eine Insolvenz oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens können sich negativ auf die Betriebsrente auswirken. Zwar ist die Betriebsrente grundsätzlich durch den Pensionssicherungsverein (PSV) abgesichert.
Der PSV dient als Auffangeinrichtung und greift ein, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird und dadurch Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner Rentenverpflichtungen entstehen. Es gibt aber Grenzen für die Höhe der abgesicherten Betriebsrente und möglicherweise sind im Insolvenzfall später nicht alle Arten von Ansprüchen vollständig durch den PSV geschützt. Aus diesem Grund sollten Sie bei Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge immer die genauen Bedingungen und Umfänge der Absicherung durch den PSV prüfen.
Geringe Flexibilität
Einmal getroffene Entscheidungen bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge sind oft schwer rückgängig zu machen. Es kann Einschränkungen bei der Änderung des Durchführungswegs oder der Beitragshöhe geben.
Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis etwa können Nachteile entstehen. Zum Beispiel können unverfallbare Anwartschaften erst nach einer bestimmten Zeit (drei, fünf oder zehn Jahre) erworben werden, aber auch vorzeitige Auszahlungen – sofern überhaupt möglich – können mit Abzügen verbunden sein. Arbeitnehmer sollten sich aufgrund der Komplexität der verschiedenen Betriebsrentenmodelle vor Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge gut informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um die individuellen Vor- und Nachteile abzuwägen.
Nachgelagerte Besteuerung
Zwar können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge steuerlich begünstigt sein, jedoch werden die Leistungen nach den momentan geltenden Steuergesetzen bei der Auszahlung nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass man im Alter Steuern auf die Betriebsrente bei Auszahlung zahlen muss.
Einmalzahlung und Betriebsrente: Was hat es mit der Fünftelregelung auf sich?
Bekanntlich variieren die Einkommensteuersätze progressiv und steigen mit zunehmenden Einkünften. Es kann vorkommen, dass Arbeitnehmer eine Abfindung in Form einer hohen Einmalzahlung am Ende einer langjährigen Tätigkeit erhalten. Dies kann zu einem höheren Steuersatz führen. Zur Abmilderung dieses Effekts wurde die sogenannte Fünftelregelung eingeführt. Diese ist auch bei Betriebsrenten relevant.
Die Fünftelregelung erlaubt es, dass bei Einmalzahlungen, wie beispielsweise der Auszahlung von Betriebsrenten, lediglich ein Fünftel des steuerpflichtigen Betrags dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird. Dies dient dazu, eine übermäßige Steuerbelastung zu verhindern. Insbesondere bei der Einmalzahlung von Betriebsrenten kann die Fünftelregelung dazu beitragen, steuerliche Nachteile zu minimieren. Allerdings gilt auch hier, dass die genauen Bedingungen und Auswirkungen individuell unterschiedlich sind und von verschiedenen Faktoren abhängen. Deshalb sollten Sie sich professionell steuerlich beraten lassen, wenn Sie Fragen zur Fünftelregelung bei Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Betriebsrente haben.
Wann kann man die Betriebsrente beantragen?
Genau wie bei der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt auch die Auszahlung einer Betriebsrente nur auf Antrag. Um die Betriebsrente zu erhalten, ist also in jedem Fall ein separater Antrag erforderlich. Die Betriebsrente wird ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem Sie Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung haben.
Denken Sie daran, dass Sie Ihren Anspruch auf Betriebsrente maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren rückwirkend geltend machen können. Da die Festsetzung der Betriebsrente erst erfolgen kann, sobald Ihre gesetzliche Rente bewilligt wurde, ist es sinnvoll, den Antrag auf Betriebsrente gemeinsam mit dem Antrag auf gesetzliche Rente etwa drei Monate vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn zu stellen.
Erhält man Betriebsrente auch bei vorzeitigem Renteneintritt?
Die Zahlung der Betriebsrente bei vorzeitigem Renteneintritt hängt von den spezifischen Regelungen der gewählten betrieblichen Altersversorgung ab. Grundsätzlich gibt es verschiedene Formen des vorzeitigen Renteneintritts und die Bedingungen können je nach den Vereinbarungen im Unternehmen variieren.
Einige betriebliche Altersversorgungspläne ermöglichen die Zahlung der Betriebsrente, auch wenn der Arbeitnehmer vorzeitig in Frührente beziehungsweise den vorzeitigen Ruhestand geht. Hierbei müssen jedoch in den meisten Fällen bestimmte Abschläge auf die Rente in Kauf genommen werden. In Fällen von Schwerbehinderung oder teilweiser Erwerbsminderung kann es sein, dass die Betriebsrente auch vor dem regulären Rentenalter gezahlt wird.
Haben auch Hinterbliebene Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung?
Ja, auch Hinterbliebene können Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung haben. Im Falle des Todes des Betriebsrentenempfängers können Witwen beziehungsweise Witwer und in einigen Fällen auch hinterbliebene Kinder Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung geltend machen. Die Einzelheiten sind kompliziert. Grundsätzlich gilt aber, dass der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat, wenn der Betriebsrentenempfänger verstirbt.
Die Höhe und die Bedingungen für diese Rente können je nach den Regelungen des jeweiligen betrieblichen Versorgungswerks variieren. In vielen Fällen wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden, wobei die große Witwenrente oft an bestimmte Voraussetzungen wie Mindestalter oder Erwerbsminderung geknüpft ist. Kinder des Betriebsrentenempfängers können ebenfalls einen Anspruch auf Waisenrente aus der betrieblichen Altersversorgung haben. Außerdem ist zu beachten, dass es in vielen Fällen eine Obergrenze für die Summe der Hinterbliebenenleistungen gibt, um sicherzustellen, dass die Gesamtauszahlungen nicht die Höhe der vereinbarten Betriebsrente überschreiten.
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