Betriebsschließung wegen Corona / Neues aus dem Coronareiserecht

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Unterhält ein Gewerbetreibender eine sog. "Betriebsschließungsversicherung", bestehen gute Chancen, dass der Versicherer zumindest einen Teil der Ausfälle trägt. Die Betriebsschließungsversicherung erfasst den Fall. dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger die Schließung des versicherten Betriebs anordnet. Die genauen Voraussetzungen der Deckungspflicht hängen von dem konkret vertraglich vereinbarten Bedingungswerk ab, das je nach Versicherer unterschiedlich sein kann. Covid-19 ist eine nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheit. Verweisen

die Versicherungsbedingungen auf dieses Gesetz, dürfte grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen. Stellt der Versicherer im Vertrag selbst einen Katalog an Krankheiten auf, ist Covid-19 zumeist nicht erfasst. Erfolgt die Benennung neben dem Hinweis aus das InfSG, dürfte die Versicherung dennoch greifen.

Sollte ihre Versicherung eine Zahlung abgelehnt haben, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten. 


Gutscheinlösung

Nach wie vor ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine nur

freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht beschlossen hat. Die Lösung sieht vor, dass Reiseveranstalter ihren Kunden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlung einen Gutschein für eine spätere Pauschalreise anbieten dürfen. Voraussetzung ist, dass die Reise vor dem 8. März gebucht wurde und wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden konnte. Werden die Gutscheine nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, erhalten Pauschalreisende das Geld zurück. sollte die Versicherung des Gutscheins nicht ausreichen, sind sie im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters durch eine staatliche Garantie in vollem Umfang abgesichert.


Kreuzfahrt und entgangene Urlaubsfreude

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude scheidet aus, wenn der Veranstalter einer Kreuzfahrt wegen der Infektionsgefahren durch Covid-19 wirksam vom Reisevertrag zurückgetreten ist und die Reise deshalb abgesagt wurde, so das AG Rostock Urt. v.15.7.2020-47 C 59/20, COVuR 2020,470.

Dass es sich bei der Corona-Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Reise musste die dortige Beklagte mit einer ernsthaften Gefährdung, d.h. mit objektiven nicht fernliegenden Umständen für den Eintritt eines Ereignisses rechnen, dass die Ordnungsgemäße Durchführung der reise beeinträchtigen oder vereiteln könnte. der weltweite rasante Anstieg der Virusinfektion sowie die entsprechenden Reaktionen der einzelnen Staaten hierauf in den Folgewochen gaben der Beklagten insoweit im Nachhinein ebenfalls Recht.

Mit freundlichen Grüßen

Manuela Schwennen

Rechtsanwältin



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