Betriebsstätte und Zahlung von Steuern in Italien

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Im November 2018 hat der italienische Kassationsgerichtshof erneut zu diesem wichtigen Thema Stellung genommen.

Warum ist es wichtig?

Viele deutsche Unternehmen, die in den italienischen Markt eintreten wollen, um ihre Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen, entscheiden sich nach einer gewissen Zeit für Verkäufer in Italien oder für die Eröffnung einer Repräsentanz. Die Eröffnung einer Niederlassung ist eine finanziell anspruchsvolle Investition, weshalb deutsche Unternehmen es vorziehen, zu warten und Waren und Dienstleistungen aus Deutschland mit Unterstützung in Italien anzubieten.

Wenn einige der in den europäischen und italienischen Vorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird die unternehmerische Initiative in Italien zu einer „Betriebsstätte“ und somit sind in Italien zusätzlich zu den anderen Anforderungen an alle Unternehmen, die normalerweise in Italien arbeiten, Steuern auf in Italien erzielte Gewinne zu zahlen. Beim Bestehen einer Betriebsstätte in Italien gehen ferner auch weitere buchhalterische und steuerliche Verpflichtungen einher.

Die Grenze zwischen einer Betriebsstätte und anderen Formen der Tätigkeit, die in Italien nicht zur Zahlung von Steuern verpflichten, ist nicht immer so klar definiert.

Achtung: Die italienischen Steuerämter senden dem Unternehmen keine Mitteilung darüber, ob es in Italien Steuern zahlen soll oder nicht; es ist das Unternehmen, das gut beraten sein und entscheiden muss, wann es eine Betriebstätte in Italien gibt oder nicht. Es mag für das Management einfacher und kostengünstiger sein, eine solche Entscheidung so weit wie möglich hinauszuzögern, aber es ist möglich, dass die italienischen Steuerämter nachträgliche Veranlagungshandlungen rechtzeitig vornehmen und die Zahlung aller Steuern, Zölle, Zinsen und sogar Strafen für das, was nicht spontan bezahlt wurde, verlangen.

Einige Unternehmen mussten Millionen von Euro zahlen, während, wenn sie fleißig gewesen wären und spontan den richtigen Zeitpunkt für die Aufnahme der Tätigkeit in Italien als Betriebstätte festgelegt hätten, die Kosten viel niedriger gewesen wären und viele Probleme für die Geschäftsführer hätten vermieden werden können. Tatsächlich ist die Nichtzahlung von in Italien fälligen Steuern für Beträge, die bestimmte Grenzen überschreiten, eine Straftat, für die die Geschäftsführer der Gesellschaft haftbar gemacht werden.

Daher ist es wichtig zu berücksichtigen, was der italienische Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 2018 gesagt hat.

Um zu entscheiden, ob ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte in Italien hat oder nicht, ist es notwendig, das materielle und objektive Element des Hauptsitzes, an dem die Tätigkeit in Italien stattfindet, sowie das dynamische Element der Ausübung seiner Tätigkeit zu bewerten.

Nach Ansicht des italienischen Kassationsgerichts muss diese Bewertung für jedes Jahr separat vorgenommen werden, da eine Bewertung, die selbst mit einem Urteil für einen bestimmten Zeitraum vorgenommen wurde, nicht für die Folgejahre gilt.

Es ist daher ratsam, dass deutsche Unternehmen, die in den italienischen Markt einsteigen wollen, sorgfältig entscheiden, welches Unternehmen sie haben wollen. Wenn die Organisation minimal ist und für einen bestimmten Zeitraum so bleibt, wird es in Italien keine Betriebsstätte und keine Zahlungsverpflichtung geben. Wenn Sie aber von Anfang an eine echte unternehmerische Tätigkeit ausüben wollen, dann ist es besser, die richtige Beratung über die für Sie am besten geeignete Unternehmensstruktur zu suchen, um den Betrieb zu optimieren und die Kosten auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten.


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