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Betriebsübergang - was Sie wissen und beachten müssen!

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Betriebsübergang - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist ein Betriebsübergang?

Wird ein Betrieb verkauft, gehen Betriebsstätte, Inventar, Möbel oder Maschinen in das Eigentum des neuen Eigentümers über. Entsprechende Rechte und Pflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 613a geregelt. Der neue Inhaber bzw. der bisherige Arbeitgeber muss die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer schriftlich über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund hierfür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen informieren.

Arbeitnehmer haben im Falle eines Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht. Wird es wahrgenommen, führt dies dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortbesteht. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist jedoch riskant, weil dem Arbeitnehmer unter Umständen betriebsbedingt gekündigt werden kann.

Kann der neue Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs kündigen?

Laut Gesetz tritt der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das bedeutet, dass der Unternehmenskäufer der neue Arbeitgeber ist. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse von Auszubildenden, leitenden Angestellten, Arbeitern und sonstigen Mitarbeitern sind geschützt und können nicht einfach beendet werden. Arbeitnehmer sind deshalb auch nicht verpflichtet, neue Arbeitsverträge oder Vereinbarungen zu unterzeichnen.

Darüber hinaus findet sich in § 613a Abs. 4 BGB auch der Hinweis auf das Kündigungsverbot für den früheren und neuen Inhaber des Betriebs. Wird dem Arbeitnehmer aufgrund des Betriebsübergangs gekündigt, wäre die Kündigung unwirksam. Andere Kündigungsgründe stehen dem Betriebseigentümer aber offen.

Wer haftet für bestehende Verpflichtungen?

Die Haftung ist ebenfalls gesetzlich geregelt (§ 613a Abs. 2 BGB). Für bestimmte Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis können sowohl der bisherige Arbeitgeber als auch der neue Inhaber haftbar gemacht werden. Für offene Lohnforderungen, die noch vor dem Betriebsübergang entstanden sind, haftet der alte Arbeitgeber. Forderungen, die erst nach dem Betriebsübergang fällig werden, wie Prämien, Boni oder andere Gratifikationen, tragen der alte und der neue Arbeitgeber anteilig.

Was gilt bei Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen?

Sind die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt, gelten sie auch zwischen dem neuen Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern (Transformationsregel). Darüber hinaus dürfen diese nicht vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang für den Arbeitnehmer nachteilig geändert werden (Änderungssperre). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Transformationsregel ist, dass der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied und der Arbeitgeber als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes an einen Tarifvertrag gebunden ist. Auch Arbeitnehmer, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, können durch eine Gleichstellungsklausel in ihrem Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag profitieren und sind ebenso geschützt.

Foto(s): ©Pixabay/louisehoffmann83

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