Beweismaterial aus verdeckter Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze verwertbar

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnene Beweismaterial auch verwertet werden kann, wenn der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle nicht kenntlich gemacht wurden.

BAG, Urt. v. 21.06.2012 - 2 AZR 153/11

Dabei hatte sich das Bundesarbeitsgericht auch mit den einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auseinanderzusetzen und kommt zu dem rechtlichen Ergebnis:

„Ein Verstoß gegen § 6b Abs. 2 BDSG führt nicht zu dem Verbot, eine im Verhältnis zum überwachten Arbeitnehmer ansonsten in zulässiger Weise beschaffte Information zu Beweiszwecken zu verwerten ...

Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher (Verkaufs-)Räume zulässig ist, bestimmt § 6b Abs. 1 BDSG. Dies ist nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG u. a. dann der Fall, wenn und soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dass eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ausschließlich offen erfolgen dürfte, ergibt sich aus § 6b Abs. 1 BDSG nicht."

Das Bundesarbeitsgericht hat sich dabei mit der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung im Schrifttum auseinandergesetzt, wonach der Umstand der Videobeobachtung und die verantwortliche Stelle bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen seien. Die daraus abgeleitete Auffassung, wonach heimliche Videoaufnahmen öffentlich zugänglicher Räume generell nicht in einem Rechtsstreit zu Beweiszwecken verwertet werden dürften, hält das Bundesarbeitsgericht für nicht haltbar, indem es in seiner Entscheidungsbegründung fest hält:

„Die nach § 6b Abs. 2 BDSG gebotene Erkennbarkeit der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist auch für die Verarbeitung oder Nutzung der nach § 6b Abs. 1 BDSG erhobenen Daten nicht zwingende materielle Voraussetzung. Nach § 6b Abs. 3 BDSG sind Verarbeitung oder Nutzung dann zulässig, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Von der Einhaltung des Kennzeichnungsgebots gem. § 6b Abs. 2 BDSG hängt beides nicht zwingend ab."

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