Bezahlt heißt abgenommen!

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Bauherr erklärt durch Verwertung der Planung und Zahlung des Architektenhonorars die schlüssige Abnahme

1. Die Leistung eines nur mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 - 5 gem. § 15 HOAI 1996 beauftragten Architekten wird abgenommen, wenn der Auftraggeber die Genehmigungsplanung des Architekten entgegennimmt, auf ihrer Grundlage eine Baugenehmigung beantragt sowie auf der Grundlage dieser Baugenehmigung und der Ausführungsplanung des Architekten sein Haus errichten lässt.

2. Auch die vollständige Bezahlung der Schlussrechnung des Architekten kann verstärkend zu den vorgenannten Umständen als konkludente Abnahmeerklärung verstanden werden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 – 4 U 3/14; BGH, Beschluss vom 30.11.2016 – VII ZR 228/14

Der Sachverhalt:

Ein Architekt erbringt auftragsgemäß Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 - 5 für einen Bauherren.

14 Jahre nach Bauerrichtung macht der Bauherr Mängelansprüche geltend und ist dabei der Ansicht, er habe die Architektenleistungen bislang nicht abgenommen, sodass die Gewährleistungsfrist auch noch nicht zu laufen begonnen hat.

Die Entscheidung:

Das sieht das Gericht anders. Es gab zwar keine ausdrückliche oder förmliche Abnahme. Die Errichtung des Objektes auf der Grundlage der Baugenehmigung, die mit der Genehmigungsplanung des Architekten beantragt wurde, sieht das Gericht als schlüssige Abnahme an.

Ebenso sieht das Gericht die vollständige Begleichung der Schlussrechnung als Abnahme an.

RA Jungs Nachtrag:

Die Gewährleistungsfrist beginnt erst mit der Abnahme zu laufen. Es liegt somit im ureigenen Interesse des Auftragnehmers, rasch zu einer beweisbaren Abnahme zu gelangen. Am besten gelingt dies mit einer förmlichen Abnahme unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls.

Die Begleichung der Schlussrechnung gilt nur dann als schlüssige Abnahme, wenn vorbehaltlos und vollständig bezahlt wird; nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.04.2009 sollen geringfügige Abzüge von der Schlusszahlung dabei nicht gegen eine Abnahme sprechen. Auf etwas Derartiges sollte man sich indes nach Möglichkeit nicht verlassen.

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