BFH: Kindergeld trotz Masterstudium

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Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 18.11.15, VI R 9/15) hat entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen auch während eines Masterstudiums ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Mit seinem Urteil gab der BFH der Revision der Klägerin statt und hob die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02. September 2014 15 K 15011/14 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2013 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Mai 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2014 auf.

Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelorabschluss. Im Anschluss daran nahm er sein Masterstudium im Bereich Wirtschaftsmathematik auf. Neben dem Studium war er 20 Stunden pro Woche als studentische Hilfskraft sowie 1,5 Stunden pro Woche als Nachhilfelehrer tätig.

Streitig war, ob die Mutter weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld hatte. Diesen Anspruch wollte die Familienkasse verwehren, da sie den Bachelorabschluss als Erstausbildung einstufte. Nach einer Erstausbildung und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden besteht gemäß § 32 Abs. 4 S. 2, 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld mehr.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg war dieser Auffassung gefolgt. Der BFH hob diese Entscheidung auf. Er sah in der Entscheidung des Finanzgerichts einen Verstoß gegen § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Entscheidend hierfür ist die Einordnung des Bachelor- und Masterstudiums.

Bachelorabschluss keine Erstausbildung

Hierfür ist die Einordnung unter „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu prüfen. Diese liegt erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm subjektiv angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG eintreten kann (BFH, Urteil v. 15.04.2015, V R 27/14).

Maßgeblich ist hierbei nicht der erste objektiv berufsqualifizierende Abschluss, sondern es kommt auf das subjektiv vom Kind angestrebte Berufsziel an. Weiterhin ist ein diesbezüglicher Zusammenhang zwischen dem objektiv ersten berufsqualifizierenden Abschluss und der weiteren Berufsausbildung erforderlich. Hierbei kann es sich, wie in der vorliegenden Entscheidung, durchaus um eine mehraktige Ausbildung handeln.

Vorliegend handelte es sich zudem um ein sogenanntes konsekutives Masterstudium im Sinne des § 19 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG). Bei diesem Studiengang baut das Masterstudium auf dem Bachelorabschluss auf.

Zudem sind weiterhin Einzelfallkriterien wie beispielsweise ein enger zeitlicher Zusammenhang hinzuzuziehen.

Nach Ansicht des BFH lag vorliegend keine Erstausbildung vor und somit waren auch die 20 Stunden pro Woche nicht einzuhalten. Diese greifen gemäß § 32 Abs. 4 S. 3 EStG erst nach der Erstausbildung.

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Rechtsanwältin Sabine Wolff


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