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BGH-Beschluss: Über Widerrufsrecht beim Kauf einer Matratze im Internet muss der EuGH entscheiden

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anwalt.de-Redaktion

Einer der großen Vorteile beim Onlineshopping ist, dass man viele Kaufverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Das Widerrufsrecht ist gesetzlich vorgeschrieben und kann von den Onlineshops auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Nur in ganz wenigen gesetzlich niedergeschriebenen Ausnahmefällen ist ein Widerruf ausgeschlossen. Diese Ausnahmen sind jedoch sehr eng zu fassen.

Die Frage, ob ein bestimmtes Produkt wie etwa Heizöl, Topfpflanzen oder Onlinekurse in den Ausnahmekatalog fällt, landet immer wieder vor Gericht. Nun musste der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 194/16 klären, ob Matratzen wegen ihrer Schutzhülle zu den versiegelten Produkten zählen, die sich nach der Rückgabe aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen nicht mehr weiterverkaufen lassen und daher vom Widerruf ausgeschlossen sind.

Das Widerrufsrecht beim Onlineshopping

Im Internet geschlossene Verträge sind ein Musterbeispiel für die Kategorie der Fernabsatzverträge, bei denen Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht haben. Der Widerruf ist ein besonderes Gestaltungsrecht, das Verbrauchern erlaubt, sich innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist grundlos von einem abgeschlossenen Vertrag zu lösen.

Der Fernabsatzvertrag kennzeichnet sich dadurch, dass der Käufer den Kaufgegenstand vor Abschluss des Kaufvertrages gerade nicht sieht, sondern nur über dessen Beschreibung und im Verkaufsangebot eingestellte Fotos ein vages Bild von der Kaufsache erhält. Mit dem Widerrufsrecht soll der Käufer die Chance bekommen, zu überprüfen, ob der bestellte Gegenstand auch tatsächlich seiner Vorstellung entspricht. Sollte das nicht der Fall sein, kann er sich mit der Ausübung des Widerrufsrechts vom Vertrag lösen und den online bestellten Kaufgegenstand zurückschicken. Mehr Informationen zum Widerrufsrecht finden Sie in unseren Rechtstipps „Verbraucherrechte – die vier wichtigsten Rechte beim Kauf“ und „Das europaweit einheitliche Widerrufsrecht kommt".

Bei welchen Verträgen gibt es kein Widerrufsrecht?

Onlinekäufe können Verbraucher also grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Es gibt deshalb auch beim Online-Shopping Produkte, bei deren Kauf Verbraucher kein Widerrufsrecht haben. Diese Ausnahmen sind in § 312g Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aufgelistet. Es handelt sich vor allem um Produkte, die der Verkäufer im Falle eines Widerrufs nicht mehr weiterverkaufen kann. Hierzu gehören z. B. schnell verderbliche Waren, maßgeschneiderte Produkte, Zeitungen und Zeitschriften oder Waren, die nach dem Entfernen der Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht mehr verkauft werden dürfen. 

Gerichtlich entschiedene Streitfragen rund um den Widerruf 

Der Widerruf und seine Ausnahmen sorgen immer wieder für Streit zwischen Käufer und Verkäufer. Am Ende müssen oft die Gerichte das letzte Wort sprechen, sodass zu den Detailfragen rund um den Widerruf bereits eine umfangreiche Rechtsprechung existiert.

Heizöl: Die Bestellung kann in der Regel widerrufen werden

Für den Kauf von Heizöl hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass er grundsätzlich dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterfällt, wenn das Heizöl per Telefon oder via Internet geordert wird. Da der Kauf in diesen Fällen unter das – grundlose – gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen fällt, können Verbraucher die Bestellung ihres Heizöls auch widerrufen, um Geld zu sparen, wenn der Preis innerhalb der zwei Wochen sinkt. Mehr zu diesem Fall lesen Sie in unserem Rechtstipp „Heizöl online gekauft – Widerrufsrecht möglich?“  

Rechtsmissbrauch: Beweggründe des Käufers spielen nur in Ausnahmefällen eine Rolle

Ebenfalls obergerichtlich vom BGH entschieden ist die Frage, welche Rolle der Grund für den Widerruf spielt. Hintergedanke des Widerrufs ist zwar, dass Kunden die Option erhalten, sich das gekaufte Produkt ansehen und testen zu können. Der Kunde kann den Vertrag aber auch aus anderen Gründen widerrufen und so den Widerruf auch als Druckmittel einsetzen, um eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen. Rechtsmissbräuchlich ist dies nicht. Mehr dazu lesen Sie in unserem Rechtstipp „Rechtsmissbrauch beim Widerruf von Onlinekäufen möglich?“

Reines Verbraucherrecht: Physiotherapeuten haben kein Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern vor. Tätigen Unternehmer hingegen Bestellungen im Internet oder per Telefon, haben sie diese Möglichkeit nicht. Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München auch dann, wenn ein Gegenstand unter Angabe der Firma bestellt, aber an die Privatadresse geliefert wird. Mehr dazu können Sie in unserem Rechtstipp „Internetkauf: Nur Verbraucher hat Widerrufsrecht“ nachlesen.

Onlinekurse: Abhängig von der Teilnehmerzahl besteht ein Widerrufsrecht

Auch Onlinekurse zur Weiterbildung können widerrufen werden. Entscheidend für das Widerrufsrecht ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Bielefeld, ob der Kurs nur für eine begrenzte Teilnehmerzahl angeboten wird oder die Teilnehmerzahl offen ist. Nur bei beschränkten Kursen ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Mehr dazu können Sie im Rechtstipp „Widerruf: Kurs ist nicht gleich Kurs“nachlesen.

Blumen: Topfblumen zählen nicht zu den schnell verderblichen Waren

Auch Blumen werden heutzutage gern online bestellt. Während Blumensträuße vom Widerruf ausgeschlossen sind, weil Schnittblumen innerhalb weniger Tage verwelken, gilt das bei Topfblumen nicht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle sind diese daher nicht von dem Ausnahmetatbestand erfasst. Mehr zum Widerruf von Blumen finden Sie in unserem Rechtstipp über Rechtsfragen rund um den Muttertag.

Onlinekauf einer Matratze: Regel oder Ausnahme? 

Die Frage, ob Matratzen aus gesundheitlichen Gründen versiegelt sind, wurde immer wieder vor die Gerichte gebracht. So haben bereits das LG Berlin (LG Berlin, Urteil v. 03.08.2016, Az.: 15 O 54/16), das AG Mainz (AG Mainz, Urteil v. 26.11.2015, Az.: 86 C 234/15) und das LG Mainz (LG Mainz, Urteil v. 10.08.2016, Az.: 3 S 191/15) entschieden, dass Matratzen keine Hygieneartikel sind. Auch die Amtsgerichte Köln (AG Köln, Urteil v. 04.04.2012, Az.: 119 C 462/11) und Bremen (AG Bremen, Urteil v. 15.4.2016, Az.: 7 C 273/15) bejahten das Bestehen eines Widerrufsrechts, als sie klarstellten, dass Verbraucher zwei Nächte probeschlafen dürfen.

Aber jetzt musste sich der BGH erneut mit der Frage beschäftigen, ob der Kaufvertrag über eine im Internet gekaufte Matratze wirksam widerrufen worden ist. Bereits 2016 ging es bei der Feststellung des BGH, dass die Bewegründe des Kunden für die Wirksamkeit des Widerrufs keine Rolle spielen, um einen Matratzenkauf. In diesem Fall hatte der Verkäufer das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts beim Kauf der Matratze jedoch nicht infrage gestellt, sondern sich lediglich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gestützt. In dem jetzigen Fall, stellte sich der verklagte Verkäufer auf den Standpunkt, Matratzen würden mit ihrer Schutzhülle zu den Hygieneartikeln gehören mit der Konsequenz, dass sie nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB generell vom Widerruf ausgeschlossen wären.

Macht die Schutzhülle Matratzen zu Hygieneartikeln?

Hygieneartikel sind dadurch gekennzeichnet, dass sie aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen versiegelt sind. Wird die Versiegelung entfernt, lässt sich das Produkt nicht mehr weiterkaufen. Typische Beispiele für derartige Produkte sind z. B. Zahnbürsten, Lippenstifte oder – nach einer Entscheidung des OLG Hamm – Sexspielzeuge (OLG Hamm, Urteil v. 22.11.2016, Az.: 4 U 65/15). Ob auch gebrauchte Matratzen in diese Kategorie fallen, ist bisher obergerichtlich noch nicht geklärt. Nach Ansicht der Instanzgerichte ist ein Weiterverkauf problemlos möglich, da die Matratzen entsprechend gereinigt werden können und auch in Hotelzimmern nicht nach jedem Gast die Matratzen ausgetauscht werden. Im Leitfaden der Europäischen Kommission sind Auflegematratzen jedoch explizit als Beispiel für Produkte genannt, bei denen triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe eine Versiegelung notwendig machen.

BGH: Widerrufsrecht beim Matratzenkauf im Internet wirft Grundsatzfragen auf, die der EuGH klären muss 

Mit seinem Beschluss hat der BGH das Verfahren ausgesetzt, und entschieden, die Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Daher muss nun das oberste europäische Gericht klären, ob Produkte, die zwar mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, aber nach einer entsprechenden Reinigung weiterhin verkehrsfähig sind, zu den Hygieneartikeln gehören oder nicht. Nach Ansicht des BGH sollte letzteres der Fall sein, da der Ausschluss des Widerrufsrechts eine absolute Ausnahmeregelung ist und dementsprechend eng auszulegen sei.

Darüber hinaus fragt der BGH – für den Fall des Bestehens eines Widerrufsrechts – welche Anforderungen die Verpackung erfüllen muss, damit sie als „Versiegelung“ gilt und wie der Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts gestaltet werden muss.

(BGH, Beschluss v. 15.11.2017, Az.: VIII ZR 194/16)

Streit um Widerrufsrecht beim Matratzenkauf nimmt kein Ende

Beim Streit, ob bei online gekauften Matratzen ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, nimmt also vorerst kein Ende. Wann sich der EuGH damit beschäftigt und zu einer Entscheidung gelangt, ist derzeit noch nicht absehbar. Für die Praxis wird die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben, denn es geht nicht nur um den Onlinekauf von Matratzen, sondern generell darum, wie weit der Begriff „Hygieneartikel“ zu fassen ist, wie solche Artikel verpackt sein müssen und wie der Verbraucher informiert werden muss. Über die Entscheidung des EuGH und die möglichen weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Foto(s): fotolia.com

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