BGH: Dashcam-Aufnahmen zulässiges Beweismittel vor Gericht

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen für grundsätzlich zulässig erklärt (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17). Nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof wird zwar bei der Aufnahme von Dashcam-Videos im Straßenverkehr gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Nachdem Unfallbeteiligte jedoch sowieso Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, seien diese Verstöße im entschiedenen Fall als nachrangig zu bewerten.

Damit hatte die Revision eines Autofahrers Erfolg. In den Tatsacheninstanzen hatten weder das Amtsgericht noch das Landgericht die Aufnahmen der Dashcam des Revisionsführers als zulässiges Beweismittel angesehen, sondern ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Nachdem in den Tatsacheninstanzen der Sachverhalt weder durch die Einvernahme von Zeugen noch des Sachverständigen mit dem Ergebnis einer vollen Haftung des Beklagten aufgeklärt werden konnte, legte der Kläger Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dieser hob das Urteil des Landgerichts Magdeburg nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 05.05.2017, Az. 1 S 15/17) hatte genau wie das Amtsgericht in erster Instanz das Persönlichkeitsrecht anderer Verkehrsteilnehmer und die Datenschutzbestimmungen im Rahmen einer Abwägung über das Interesse an der Aufklärung des Unfallgeschehens gesetzt. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs lässt sich aber nicht dahingehend verstehen, dass man automatisch immer filmen darf. Das permanente Aufzeichnen des Verkehrsgeschehens bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen, argumentierten die Bundesrichter. Letztendlich sei die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt oder nicht, immer im Wege der Abwägung im Einzelfall zu klären. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2018 führt im Ergebnis nicht zu mehr Rechtssicherheit, da die Dashcam-Aufnahmen zwar im Einzelfall im Prozess verwertet werden können, der ständige Betrieb einer Dashcam jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig ist. Insbesondere nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche ab 25.05.2018 unmittelbar gilt, kann es hierbei zu einer Vielzahl von weiteren Problemen kommen, da auch Privatleute beim Betrieb von Dashcams möglicherweise „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO sind. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu Dashcam-Aufnahmen in den nächsten Jahren entwickeln wird.


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