Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

BGH: doch keine Bewährung für Kölner Raser?

  • 4 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute im Kölner Raserfall über die Revisionen der zwei Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Köln entschieden. Die Angeklagten, die sich im April 2015 ein illegales Autorennen lieferten, durch das eine junge Fahrradfahrerin ums Leben kam, wurden wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt. Über die Bewährung muss das Landgericht Köln laut BGH nun erneut verhandeln.

Spontanes Autorennen

Die damals 21 und 22 Jahre alten Angeklagten waren im April 2015 auf dem Weg zu den Rheinterrassen in Köln-Deutz, als sie sich nach Umschalten einer roten Ampel ein Rennen mit ihren getunten Fahrzeugen lieferten. Das werteten die Richter als Verabredung zu einem verbotenen Autorennen. Das Gericht hob in seiner Entscheidung hervor, dass eine solche Verabredung nicht ausdrücklich, sondern auch spontan, also in diesen Fall durch bestimmte Fahrweisen, getroffen werden kann. Bevor die Ampel auf Grün sprang, ließen sie bereits die Motoren heulen. Nach dem Wechsel von Rot auf Grün rasten sie mit Vollgas „Stoßstange an Stoßstange“ durch Köln.

Verbotenes Autorennen

Nach Ansicht des Gerichts hat das Wettrennen spätestens dann stattgefunden, als der Hintermann dem Vordermann mit überhöhtem Tempo in sehr geringem Abstand folgte. Denn damit hatten sie sich zu einem Rennen entschlossen. Dabei war ihnen laut Gericht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst. Die Verletzung oder Tötung Dritter hätten sie aber nicht billigend in Kauf genommen.

In der zweiten Kurve nach dem Start beschleunigte der Vordermann noch weiter auf 95 km/h, geriet dadurch ins Driften und stieß mit dem rechten Hinterreifen auf den rechten Bordstein. Mit beschädigtem Reifen schleuderte das Auto unkontrollierbar über die Fahrbahnmitte auf den gegenüberliegenden Fahrradweg und traf dort eine 19-jährige Fahrradfahrerin. Die junge Frau wurde in ein Gebüsch geschleudert. Sie erlitt schwerste Verletzungen, denen sie drei Tage später im Krankenhaus erlag.

Hintermann mitverantwortlich

Auch wenn der Tod der Fahrradfahrerin direkt vom ersten Fahrer verursacht wurde, verurteilten die Richter auch den nachfolgenden Fahrer. Denn dieser habe durch seine Teilnahme am Rennen und dem dichten Auffahren dazu beigetragen, dass der Vordermann die Geschwindigkeit stets erhöhte.

Das spätere Urteil des LG Köln lautete: zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung für den Vordermann und Jahr und neun Monaten auf Bewährung für den Hintermann – in beiden Fällen wegen fahrlässiger Tötung. Strafmaß und Bewährung machte das Gericht dabei an ihrer guten Sozialprognose, insbesondere einer nicht beweisbaren Verbindung zur „Raserszene“ fest.

Ausdrücklich außen vor bei seiner Entscheidung ließ das Landgericht jedoch das Verhalten des nicht verunglückten Hintermanns nach dem Unfall. Laut Zeugenaussagen sei er völlig unbeeindruckt vom Geschehen gewesen. Auch der verunglückten Fahrradfahrerin sei er nicht zu Hilfe geeilt. Vielmehr sei er laut Aussage eines Polizisten um sein Fahrzeug besorgt gewesen: Als ein Polizeibeamter den Radabstand mit Kreide markierte, äußerte er sinngemäß gegenüber dem Beamten, der Beamte solle aufpassen, die Felgen hätten 3000 € gekostet.

Revision eingelegt

Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten legten gegen dieses Urteil Revision ein. Über diese Revisionen hat heute der vierte Strafsenat des BGH entschieden: Die Revisionen der Angeklagten wies er als offensichtlich unbegründet zurück. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des LG Köln jedoch teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung an es zurückverwiesen. Es muss nun nochmals über die Aussetzung der beiden Freiheitsstrafen zur Bewährung entscheiden.

Denn das Landgericht hatte bei seiner Entscheidung nach Ansicht des BGH einiges nicht berücksichtigt. Im Einzelnen geht es darum, dass die beiden Männer die Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, insbesondere das Rennverbot, vorsätzlich begangen haben. Des Weiteren ließ die Vorinstanz unberücksichtigt, dass sie die Gefahrenlage bewusst durch ihre aggressive Fahrweise verursacht haben. Zudem wird das LG erörtern müssen, wie sich die Aussetzung zur Bewährung in diesem Fall auf das allgemeine Rechtsempfinden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung auswirken wird. Daran fehlte es in der Entscheidung des LG Köln ebenfalls.

Verschärfung des Gesetzes

Aufgrund der tödlichen Verletzung unbeteiligter Verkehrsteilnehmer infolge illegaler Autorennen hat der Gesetzgeber mittlerweile auf Forderungen nach höheren Strafen reagiert. Der Bundestag hat nun auf Initiative des Bundesrats ein Gesetz verabschiedet, das illegale Autorennen nun als Straftaten ahndet. Das Gesetz sieht für die Teilnahme an illegalen Autorennen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Gefährdet ein Teilnehmer bei einem Autorennen andere Personen, soll das mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Verursacht ein Teilnehmer schwere Verletzungen oder den Tod von Menschen, sollen zehn Jahre Freiheitsstrafe drohen.

(BGH, Urteil v. 06.07.2017, Az.: 4 StR 415/16)

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: