BGH erklärt auch Darlehensgebühren in Bausparverträgen für unzulässig: Verjährungsproblematik

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Bereits in 2017 hat Rechtsanwalt Fürstenow dargestellt, dass der BGH in seinem Urteil vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) eine formularmäßige Klausel, die für die Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in einem Bausparvertrag mit einem Verbraucher regelt, für unwirksam erklärt hat.

Sachverhalt der Entscheidung: Keine Darlehensgebühren in Bausparverträgen mit Verbrauchern

Nach dem Urteil des BGH zugrundeliegenden Sachverhalts hatte die beklagte Bausparkasse in ihren für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge folgende Klausel verwendet:

„Darlehensgebühr 

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“

Entscheidung des Gerichts: Darlehensgebühren, die von Bausparkassen gegenüber Verbrauchern erhoben werden, sind unwirksam

Der BGH hat in seinem genannten Urteil entschieden, dass Darlehensgebühren, die gegenüber Verbrauchern für den Fall der Darlehensauszahlung über die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge geregelt sind, unwirksam sind.

Auffassung des BGH: Individualvertraglich vereinbarte Darlehensgebühren in Bausparverträgen sind gegenüber Verbrauchern unzulässig

Die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel in allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge einer Bausparkasse gegenüber Verbrauchern unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Der BGH hat entschieden, dass die beanstandete Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt, da diese keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist. Der BGH entschied, dass die Gebühr vielmehr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für die Tätigkeiten der Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt, dient. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass die Darlehensgebühr „nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung“ der Bausparkasse darstellt.

Damit weicht die Klausel bezüglich der Darlehensgebühr von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, sodass die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Maßgeblich hierbei ist das Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht und nicht laufzeitunabhängig gestaltet ist. Die Darlehensgebühr dient „der Abdeckung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten“ der Bausparkasse, wodurch „Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der (Bausparkasse) überwiegend im eigenen Interesse aufgebracht werden.“ Durch die Abweichung der Klausel über die Darlehensgebühr von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird der Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt.

Weiter stellt der BGH klar, dass die Klausel bezüglich der Darlehensgebühr „an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheit geprägtem Leitbild für Bauspardarlehensverträge zu messen“ ist. So bestimmt der BGH, dass auch ein kollektives Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr im Rahmen von Bauspardarlehen nicht rechtfertigt.

Was bedeutet das Urteil für den Bausparer: Darlehensgebühren in vorformulierten Bausparverträgen sind gegenüber Verbrauchern unzulässig

Für jeden Bausparer, der als Verbraucher einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, dem das Bauspardarlehen zugewiesen wurde und der dieses auch erhalten hat, kann die hierbei berechnete Darlehensgebühr, die der BGH in dem zitierten Urteil als unzulässig erklärt hat, grundsätzlich von seiner Bausparkasse im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, so Rechtsanwalt Fürstenow.

Verjährungsproblematik: Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019?

Aber auch der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensgebühr aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegt der regelmäßigen 3-jährgen Verjährung. Damit könnte im Ergebnis die Verjährung Ende 2019 eintreten, wenn die Tag genaue 10-jährige Höchstverjährung bis dahin noch nicht eingetreten ist.

Im Hinblick auf die Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen, die der BGH 2014 ebenfalls als unzulässig erklärt hat, hat der BGH entschieden, dass die Verjährungsfrist der Rückzahlungsansprüche aus Bearbeitungsgebühren mit Ablauf des Jahres 2011 beginnt. Bei dem Beginn der Verjährung kommt es auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis an. „Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage erheben kann, die bei vollständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist.“ (BGH vom 28.10.2014, XI ZR 17/14, S. 20). Grund des Beginns dieser Verjährungsfrist war die Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahr 2011, die bereits die Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt haben.

Da der BGH die gleichen Grundsätze bei Verbraucherdarlehen wie auch bei den Bausparverträgen annimmt, könnte dies durchaus auch für die Verjährung gelten. Die überwiegende Anzahl der Instanzengerichte hat die Darlehensgebühr als zulässig erachtet. Erst in 2016 gab der BGH mit der zitierten Entscheidung die Richtung der Rechtsprechung an. Zu beachten bleibt in jedem Fall eine Höchstfrist von zehn Jahren, die Tag genau berechnet wird, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.

Beispiel: Wurde der Bausparvertrag am 30.09.2008 abgeschlossen, so würde wegen der 10-jährigen Höchstfrist spätestens mit Ablauf des 29.09.2018 ein Anspruch verjähren.

Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Betroffene Bausparer sollten ihren konkreten Fall anwaltlich überprüfen lassen. Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.



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