BGH erklärt Darlehensgebühren für unzulässig

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Bundesgerichtshof kassiert Darlehensgebühr bei Bausparverträgen

Bei Auszahlung des Bauspardarlehens verlangten manche Bausparkassen eine so genannte Darlehensgebühr. Diese ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes unzulässig. Verbraucher können gezahlte Gebühren zurückverlangen. Bei neuen Tarifen dürfen sie nicht mehr berechnet werden.

Bausparverträge werden typischerweise zum Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, den sog. wohnungswirtschaftlichen Zwecken, abgeschlossen. Der Bausparvertrag unterteilt sich in zwei Phasen.

In der Ansparphase zahlen die Verbraucher grundsätzlich den Regelsparbeitrag in den Vertrag ein. Das Sparguthaben wird (niedrig) verzinst. Ist ein bestimmtes Mindestguthaben angespart und eine von der Bausparkasse vorgegebene Mindestbewertungszahl erreicht, erhalten die Bausparer die so genannte Zuteilung, d. h. die Bausparsumme wird ausgezahlt.

Achtung: Das zu Beginn des Vertrages fällige Abschlussentgelt ist zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.12.2010, Aktenzeichen XI ZR 3/10 entschieden.

Die Bausparsumme ist der zur Finanzierung der Immobilie erforderliche Betrag. Sie besteht aus dem selber angesparten Guthaben und einem zusätzlichen Bauspardarlehen. Mit diesem Geld ist nun zum Beispiel der Kauf oder Bau der Immobilie möglich.

Mit Auszahlung des Bauspardarlehens beginnt auch die Darlehensphase. In dieser wird das Darlehen mit regelmäßigen Raten zurückgezahlt.

Bei Auszahlung dieses Bauspardarlehens erhoben die Bausparkassen bisher eine so genannte Darlehensgebühr.

Der Bundesgerichtshof hat diese Gebühr nun mit Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 gekippt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ihre bereits im Mai 2014 gefällten Urteile zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Immobiliendarlehen auf die Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen übertragbar sei. Beide – Bearbeitungsentgelt und Darlehensgebühr – würden verlangt, um im eigenen Interesse der Anbieter erbrachte Tätigkeiten auf die Kunden abzuwälzen. Solch eine Tätigkeit sei etwa die Bonitätsprüfung vor Vergabe eines Kredites. Dies sei aber unzulässig. Die Besonderheit, dass das Darlehen im Rahmen eines Bausparvertrages vergeben werde, rechtfertige keine andere Einschätzung.

Falls Sie in der Vergangenheit eine Darlehensgebühr gezahlt haben, können Sie diese nun zurückfordern. Problematisch kann in diesem Fall aber die Verjährung sein. Aus diesem Grunde sollten Sie sich umgehend fachkundig beraten lassen, da in vielen Fällen die Verjährung zum 31.12.2016 droht.

Gerne bin ich Ihnen – in Kooperation mit der Stallmeyer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – behilflich, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.



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