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BGH gibt SCHUFA Recht: „Scoring-Verfahren ist Geschäftsgeheimnis“

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Der Bundegerichtshof hat in einem Urteil am 28. Januar 2014 über den „Umfang einer von der Schufa zu erteilenden Auskunft" in letzter Instanz zugunsten der Auskunftei entschieden. Eine Frau hatte zuvor bereits erfolglos beim Amtsgericht Gießen und anschließend in einem Berufungsverfahren beim Landgericht Gießen gegen die Schufa geklagt. Nach Ansicht der Klägerin genügte die Auskunft der Schufa über ihre Kreditwürdigkeit nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die in § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt sind.

Umstrittene Berechnung des Schufa-Scores

Anlass für die Klage war ein missglückter Autokauf. Die Klägerin hatte beim Kreditantrag für die Finanzierung des Fahrzeuges eine falsche Angabe gemacht und den Kredit nicht erhalten. Anschließend beantragte sie eine Selbstauskunft bei der Schufa. Diese sogenannte „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz" kann jeder Bürger einmal im Jahr kostenlos bei der Schufa Holding AG beantragen. In dieser Übersicht sind neben personenbezogenen Daten auch alle kreditrelevanten Daten aufgeführt, die zur Ermittlung der Bonität (Kreditwürdigkeit) eines Kunden von der Schufa herangezogen werden. Bei diesem sogenannten Scoring-Verfahren handelt es sich um eine statistische Wahrscheinlichkeitsrechnung, die einen möglichen Kreditausfall prognostizieren soll. Der Schufa-Score ist ein Prozentwert zwischen 1 und 100. Ein niedriger Wert bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person einen Kredit nicht zurückbezahlt, relativ hoch ist.

Das Scoring-Verfahren der Schufa ist vor allem deshalb umstritten, weil zur Berechnung der Score-Werte Vergleichsgruppen herangezogen werden, also Personengruppen, die ähnliche Merkmale aufweisen wie die betreffende Person. Welche Merkmale dies genau sind und welche Gewichtung einzelne Merkmale auf den Score-Wert haben, hält die Schufa geheim.

Mit ihrer Klage wollte die Klägerin die Offenlegung dieser Merkmale und deren Gewichtung für ihre Bonitätsberechnung erzwingen. Der BGH wies die Klage zurück mit der Begründung, die Score-Formel sei ein Geschäftsgeheimnis der beklagten Auskunftei. Dieses Geschäftsgeheimnis gelte es zu schützen. Auch ohne die detaillierten Auskünfte zur Berechnung ihrer Kreditwürdigkeit, könnten Betroffene die jeweiligen Lebenssachverhalte, die zu einer negativen Bewertung führen, erkennen und darauf reagieren.

Pech für Betroffene, die negative Merkmale zur Bonitätsberechnung aufweisen

Viele Kritiker des Scoring-Verfahrens argumentieren allerdings, dass genau diese Berechnungsart mit Hilfe bestimmter Merkmale von Vergleichsgruppen in Einzelfällen keine realistischen Wahrscheinlichkeitswerte ergibt. Auch ist es nicht immer möglich, auf diese von der Schufa als negativ bewerteten Lebenssachverhalte zu reagieren. Besonders umstrittene Merkmale sind z. B. der Wohnsitz oder ein häufiger Wohnortwechsel. Selbst Vornamen sollen laut welt.de angeblich für die Berechnung eine Rolle spielen (Quelle: http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article114709366/Manche-Namen-senken-Scorewert-fuer-Kreditwuerdigkeit.html). Betroffene, die mehrere solcher wenig aussagekräftigen Merkmale aufweisen, haben leider Pech.

Die Pressemitteilung des BGH zum Urteil des VI. Zivilsenats vom 28.1.2014 (Aktenzeichen VI ZR 156/13) kann hier nachgelesen werden:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66583&pos=8&anz=24


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