BGH: Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr allein durch scharfes Ausbremsen

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Auch wenn sich der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen aufgrund einer starken Bremsung stark verringert, muss im Urteil festgestellt werden, dass es zu einer konkreten Gefährdung von fremden Sachen mit bedeutendem Wert gekommen ist und der Täter mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, ansonsten ist kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gegeben.

Zum Sachverhalt

Die Angeklagten A und B haben sich in einer Spielothek aufgehalten und bemerkt, dass der Nebenkläger N an einem Automaten etwa 700,00 € gewonnen hat. B hat A vorgeschlagen, sich gemeinsam diesen Gewinn zu verschaffen, womit A einverstanden war. B wollte N mit der Behauptung konfrontieren, er (N) habe ein in Wahrheit nicht existierendes Drogenversteck leergeräumt und müsse den Gewinn als Schadenswiedergutmachung zahlen.

A und B sind davon ausgegangen, dass N das Geld widerstandslos, ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung, herausgeben werde. Auf der Landstraße hat B auf Anweisung von A den Pkw von N mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h überholt. Kurz darauf hat der fahrende Angeklagte bis zum vollständigen Stillstand das Kfz abgebremst, weshalb N ebenfalls stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden.

Zunächst hat der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen 15 – 20 Meter betragen, beide Fahrzeuge sind schließlich im Abstand von wenigen Metern zum Stehen gekommen. Die Angeklagten haben darauf vertraut, dass es nicht zu einem Zusammenstoß kommt. B ist in das Fahrzeug von N eingestiegen und hat ihn aufgefordert, ihm zu folgen, dann würde ihm nichts passieren. N ist mit zum Festplatz gefahren, wo er sich auf eine Rückbank gesetzt hat. Die Angeklagten haben N in aggressivem Ton mit der Geschichte konfrontiert und aufgefordert, den Gewinn als Wiedergutmachung für die Betäubungsmittel herauszugeben. N, der das Vorhaben der Angeklagten erkannt hat, hat vorgegeben, den Gewinn seinem Cousin übergeben zu haben. Darauf haben die Angeklagten aggressiv reagiert und N aufgefordert, seine Hosentaschen zu leeren und haben das Auto durchsucht.

Zugleich hat man ihm Schläge angedroht und gesagt, man werde zum Cousin fahren und auch diesen „aufs Maul hauen“. Der verängstigte N hat sein Handy und eine Schachtel Zigaretten übergeben. Das Portemonnaie wurde nur zufällig gefunden. In dem Portemonnaie befanden sich ca. 700,00 €. Aus Wut haben die Angeklagten N am Hals gepackt und sein Gesicht gewaltsam in die Scheibe der Fahrertür gedrückt. Als man von N abgelassen hat, ist diesem die Flucht gelungen.

Das Landgericht hat einen der Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zusammentreffend mit Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den anderen Angeklagten hat es wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Einer der Angeklagten hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

Die Revision sei teilweise erfolgreich. Soweit das Landgericht das Ausbremsen von N als fahrlässigen Eingriff in den Straßenverkehr gewertet habe, werde der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen. Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr sei dann von § 315 b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetze, er mithin in der Absicht handele, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankomme, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Darüber hinaus setze die Strafbarkeit voraus, dass durch den Eingriff Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Schließlich müsse das Fahrzeug mit Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht werden.

Gemessen daran würden die Feststellungen hier einen fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nicht begründen. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe sich infolge der starken Bremsung verringert. Anhaltspunkte für eine Vollbremsung bestünden nicht. Die Angeklagten hätten zwar erkannt, dass ihr Bremsvorgang die Gefahr eines Zusammenstoßes geschaffen habe, aber darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen werde. Außerdem enthielten die Urteilsgründe keine Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge. Zwar hätten die Angeklagten in verkehrsfeindlicher Gesinnung ein Hindernis bereitet, eine konkrete Gefährdung könne den Feststellungen indes nicht entnommen werden.

Ein „Beinahe-Unfall“ werde von den Feststellungen nicht getragen und es fehle am Schädigungsvorsatz. Sämtliche zum Nachteil von N verwirklichten Tatbestände würden aufgrund der ununterbrochenen fortdauernden, nötigenden Einwirkung zur Tateinheit verbunden. Der Senat schließe daher aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die Grundlage einer tateinheitlichen Verurteilung auch wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bilden können. Der Schuldspruch werde daher geändert, wodurch dem Strafausspruch die Grundlage entzogen sei, zumal das Landgericht nicht geprüft habe, ob wegen der Entschuldigung eines der Angeklagten eine Strafmilderung vorzunehmen sei.

Fazit: Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung seine neuere Rechtsprechung, wonach zur Annahme des subjektiven Tatbestandes des § 315 b Abs. 1 StGB ein Gefährdungsvorsatz in Bezug auf eine konkrete Rechtsgutsgefährdung allein nicht ausreichend ist. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr, wie im vorliegenden Fall, muss der gerade zweckwidrige Einsatz des Fahrzeuges in verkehrswidriger Absicht vom Täter gewollt sein, damit dieser mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Anderenfalls würden sich auch die sog. „Verkehrserzieher“, die die anderen Verkehrsteilnehmer auf deren – nach ihrer Auffassung – fehlerhaften Verhalten hinweisen oder auf andere Art und Weise schikanieren wollen, wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen. Wenngleich der Vorwurf naheliegt, dass sie die Nutzung ihres Fahrzeuges pervertieren, so wird doch in der Regel der Vorsatz fehlen, einen Unfall mit einem Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Eine Nötigung kommt, wie auch hier der entscheidende Fall zeigt, hingegen regelmäßig in Betracht, so dass die restriktive Auslegung des § 315 b StGB geboten und angemessen ist.

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