BGH kippt pauschale Bearbeitungsgebühren auch bei Krediten an Unternehmer

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Lange Jahre war es gang und gäbe, dass Banken bei Krediten eine pauschale Bearbeitungsgebühr verlangten. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2014 solche Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite gekippt hatte, blieb die Frage offen, ob dies auch für Kredite an Unternehmer gelten müsse. Immerhin haben Unternehmer gegenüber ihrer Bank häufig eine größere Verhandlungsmacht als der kleine Privatkunde.

Oft liegt es sogar im Interesse des Unternehmers, eine vorab zu zahlende Bearbeitungsgebühr steuerlich geltend machen zu können und gleichzeitig von einem niedrigeren Zins zu profitieren. Und schließlich entsteht den Banken bei der Prüfung eines unternehmerischen Vorhabens, bei der Durchsicht von Bilanzen und der Bewertung der Sicherheiten auch ein erheblicher Bearbeitungsaufwand. Aus diesen Gründen waren solche pauschalen Bearbeitungsgebühren nach Ansicht einiger Gerichte berechtigt, eben wenn auf der anderen Seite ein Unternehmer beteiligt war.

Der BGH hat das anders gesehen (Urteil vom 4.7.2017, Az. XI ZR 562/15). Bearbeitungsgebühren für Kredite sind auch bei Unternehmern nicht zulässig. Wenn eine Bank einen Kredit an einen Unternehmer bereitstellen wolle, müsse sie den Aufwand, der mit der Prüfung der Bonität des Unternehmers und dem Investitionsvorhaben verbunden sei, selbst tragen. Die hierfür entstehenden Kosten könne und müsse sie auf den Zins umlegen. Man könne auch nicht davon ausgehen, dass Unternehmer gegenüber ihrer Bank eine größere Verhandlungsmacht hätten und ihr nicht unterlegen seien. Denn es gebe durchaus Unternehmer, die wirtschaftlich von der Bank abhängig und auf den Kredit angewiesen seien.

Im entschiedenen Fall ging es darum, dass das Bearbeitungsentgelt pauschal in den Darlehensverträgen (= Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB) festgelegt worden war, ohne dass der Unternehmer darauf irgendwelche Einflussmöglichkeiten hatte.

Wird die Bearbeitungsgebühr dagegen nicht in AGB vorgegeben, sondern individuell ausgehandelt, dürfte sie anders zu beurteilen sein. Es kommt dann auf die Besonderheiten des Einzelfalls an, ob die Bank die Bearbeitungsgebühr verbindlich vorgegeben hat, oder ob eine individuelle Regelung ausgehandelt und abgesprochen worden ist. Ob tatsächlich eine solche individuelle Absprache vorgelegen hat, wird die Gerichte noch in vielen Einzelfällen beschäftigen.

Mein Tipp

Wenn Ihre Bank Ihnen einen Kreditvertrag mit einer Bearbeitungsgebühr vorgegeben hat, sollten Sie versuchen, diese Gebühr zurückzubekommen.

Lassen Sie sich nicht hinhalten, denn die Zeit drängt: Ansprüche auf Rückerstattung verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren. Wurde im Jahre 2014 eine Bearbeitungsgebühr gezahlt, dann verjährt der Anspruch auf Rückerstattung am 31.12.2017. Ansprüche aus den Kalenderjahren 2013 und früher sind bereits verjährt.

Wer sich die Erstattung noch sichern will, darf nicht lange abwarten, sondern muss rechtzeitig vor dem Jahresende tätig werden. Verzichtet die Bank nicht ausdrücklich auf die Verjährung, dann sind gerichtliche Schritte notwendig! 



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