BGH: Nachforschungspflicht für Halfter falsch abgestellter Fahrzeuge
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Nach dem BGH (Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19) haben Halter falsch abgestellter Fahrzeuge auf Privatparkplätzen eine sekundäre Beweislast, bei der sie alternative Fahrer erforschen und benennen müssen (Nachforschungspflicht).
Konkreter Fall vor dem BGH
Im Fall vor dem BGH war ein Auto dreimal auf privaten Krankenhausparkplätzen geparkt worden, wobei zweimal der Parkplatz für Krankenhausmitarbeiter reserviert war und einmal die erlaubte Parkzeit überschritten worden war. Schilder auf dem privaten Krankenhausparkplatz weisen darauf hin, dass bei Verstoßen eine Vertragsstrafe durch ein sog. erhöhtes Parkentgelt in Höhe von mindestens 30€ verhängt wird. Nun bestreitet die Halterin allerdings, dass sie selbst gefahren sei. Doch wer an ihrer Stelle das Fahrzeug gefahren hat, sagt sie nicht. Der Parkplatzbetreiber forderte nun 215€. Dieser setze sich aus 75€ erhöhten Parkentgelts und 140€ für Halteranfragen und Inkassofirmen zusammen.
Falsch abgestellte Fahrzeuge - Öffentliche Parkplätze versus Privatparkplätze
Bei einem öffentlichen Parkplatz besteht zumindest ein Anspruch gegen den Halter auf Zahlung des Bußgelds.
Bei einem Privatparkplatz besteht ein Anspruch dagegen nur gegen den Fahrer. Es muss dargelegt und beweist werden, dass ein Miet- oder aber Leihvertrag über den Parkplatz bestand. Dann kann u.U. auf Grundlage des Vertrags eine Vertragsstrafe in Form des erhöhten Parkentgelts beansprucht werden.
Vorinstanz AG und LG Arnsberg: keine Nachforschungspflicht für Halter falsch abgestellter Fahrzeuge
Das AG Arnsberg und das LG Arnsberg entschieden, dass es keine Anscheinsbeweise gebe, dass die Halterin gefahren sei. Doch eine Pflicht zur Angabe des Fahrzeugfahrers bestehe auch nicht. Es sei vielmehr Pflicht des Betreibers des Krankenhauses den Fahrer selbst zu erwischen in Form von z.B. Videokameras. Die Klage wurde abgewiesen.
Urteil des BGH: Nachforschungspflicht für Halter falsch abgestellter Fahrzeuge
Der BGH sah letzlich keinen Anscheinsbeweis gegeben, dass Fahrzeughalter und Fahrer identisch seien. Dies begründete er damit, dass diese in der Realität zu oft unterschiedlich seien. Dagegen treffe den Halter aber eine sekundäre Darlegungslast, wer Fahrzeugfahrer gewesen ist. Ein einfaches Bestreiten des Vortrags vom Kläger ist dann nicht mehr möglich. Der Verleiher kenne in einem solchen Massengeschäft nicht jeden Fahrer. Es bestehe ein Allgemeininteresse an einem einfachen Zugang zu den Privatparkplätzen und in der Regel verhalten sich die Fahrer auch rechtskonform.
Eine Pflicht des Krankenhausbetreibers, selbst den Fahrer zu erwischen bestehe nicht. Dies sei unzumutbar. Eine Identitätsfeststellung sei sowohl weder durch Parkwächter noch durch Videokameras ohne weiteres möglich. Zudem könne auch eine Schranke bei einem unentgeltlichen Parkplatz nicht Pflicht des Betreibers sein. Vielmehr sei es dagegen dem Halter zumutbar, den Fahrer zu nennen. Daher habe der Halter eines falsch abgestellten Fahrzeugs eine Nachforschungspflicht.
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