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BGH stärkt Rechte der Mieter hinsichtlich Schönheitsreparaturen – Kempten – Kaufbeuren – Memmingen

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BGH stärkt erneut die Rechte der Mieter im Hinblick auf Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22.08.2018 (Az. VIII ZR 185/14) erneut eine mieterfreundliche Entscheidung zu der Thematik „Schönheitsreparaturen“ getroffen.

Hiernach ist ein Mieter selbst dann nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn er sich bei Übernahme einer unrenovierten Wohnung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hatte, Schönheitsreparaturen durchzuführen. 

Dass ein Mieter grundsätzlich nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Übernahme einer unrenovierten Wohnung verpflichtet ist, hatte der BGH zwar bereits im Jahre 2015 entschieden (BGH vom 18.3.2015 – VIII ZR 185/14), in dem aktuellen Rechtsstreit gab es jedoch folgende Besonderheit:

Der Mieter hatte mit dem Vormieter vereinbart, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen.

Einen finanziellen Ausgleich hatte der Vermieter dem Mieter für die vorhandenen Gebrauchsspuren nicht gezahlt. 

Die Klausel im Mietvertrag ist hinsichtlich der Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Ansicht des BGH auch in diesem Fall unwirksam. Ein Vermieter kann sich somit nicht auf Absprachen berufen, die ein Mieter mit seinem Vormieter aus Anlass eines Mieterwechsels trifft. Vereinbarungen, die Mieter untereinander schließen, sind in ihrer Wirkung auf die Mieter untereinander beschränkt und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter enthaltenen Verpflichtungen.

Da die Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Hiernach ist der Vermieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. 

Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrem Mietverhältnis haben, ob als Vermieter oder als Mieter, können Sie sich gerne jederzeit telefonisch, persönlich in Kempten oder per E-Mail an uns wenden.


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