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BGH-Urteil zum Trittschallschutz – höherer Schallschutz nur in Ausnahmefällen notwendig

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anwalt.de-Redaktion

Wohnungseigentümergemeinschaften, kurz WEG genannt, bieten bekannterweise eine Menge Zündstoff, um sich vortrefflich zu streiten. Ob Hausordnung, Ruhezeiten, laute Kinder und Hunde oder geöffnete Fenster – viele Konflikte landen am Ende vor Gericht und müssen nicht selten von den obersten Zivilrichtern am Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden.

In dem heutigen Urteil des BGH ging es um den sog. Trittschallschutz und die simple Frage, welche Grenzwerte Wohnungseigentümer nach einer Kernsanierung einhalten müssen: den Grenzwert, der galt, als das Haus gebaut wurde, oder den Grenzwert, der Jahre später bei der Sanierung gilt? 

Streit über Schallschutzniveau nach Kernsanierung

Konkret hatte in diesem Fall ein Wohnungseigentümer sein Bad einer Kernsanierung unterzogen. Dabei hatte er unter anderem Fliesenbelag und Sanitärobjekte vollständig erneuert sowie den Estrich ausgebaut und eine Fußbodenheizung eingebaut. Nach dieser umfangreichen Sanierung lag der Schallschutz zwischen 52 und 57 Dezibel (dB). Dies war dem Nachbarn, der die darunterliegende Wohnung bewohnt, zu hoch. Da ihm die Wohnung ebenfalls gehört, sind beide Parteien Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Der Nachbar verlangte deshalb, dass der sanierende Wohnungseigentümer ein höheres Schallschutzniveau in seinem Bad herstellt. Der Streit eskalierte und landete am Ende in letzter Instanz vor dem BGH. Dieser muss nun die grundlegende Frage klären, welches Schallschutzniveau hergestellt werden muss. Das Landgericht (LG) vertrat die Ansicht, dass die Grenze bei 46 Dezibel liegt, denn dies war der geltende Grenzwert, als das Gebäude errichtet wurde. Der klagende Wohnungseigentümer will hingegen ein Schutzniveau von 37 Dezibel, denn dieser Wert galt 2012, als sein Nachbar sein Badezimmer sanierte.

Entscheidung des BGH: Höheres Schallschutzniveau nur bei erheblichem Eingriff in die Bausubstanz 

Der BGH hat die Antwort auf diese Frage in seinem heutigen Urteil davon abhängig gemacht, wie umfangreich Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ausfallen. Nur wenn bei der Sanierung in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen wird, dürfen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft erwarten, dass sich der Schallschutz nach den ganz aktuell geltenden Grenzwerten richtet. Das ist z. B. der Fall, wenn das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut wird.

Bei allen anderen Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen der normalen Instandsetzung oder der schlichten Modernisierung dienen, ändert sich am Schallschutzniveau nichts. Dieses muss nach wie vor dem Grenzwert zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entsprechen. In diese Kategorie fällt auch die Badsanierung des verklagten Nachbarn. Da der Nachbar aber durch die Entfernung des Estrichs auch diese alten Werte überschritten hat, muss er trotzdem nachbessern. Denn diese alten Werte dürfen nach der Sanierung auch nicht überschritten werden.

(BGH, Urteil v.16.03.2018, Az.: V ZR 276/16) 

(THE)

Foto(s): Shutterstock.com

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