BGH-Urteil zum Widerruf vom 12. Juli 2016 – MBS und andere Sparkassen betroffen

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg bestätigt, wonach die von zahlreichen Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, welche das Wort „frühestens“ als Verweis auf den Beginn der Widerrufsfrist verwendet und zudem den Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ enthält.

Die von dem BGH gerügte Widerrufsbelehrung wurde u.a. von zahlreichen Sparkassen in Brandenburg verwendet, so etwa auch von der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam. Betroffene Darlehensnehmer, welche bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf erklärt haben und sich bislang aufgrund unterschiedlicher Instanzenrechtsprechung nicht dazu entschließen konnten, ihr Widerrufsrecht auch durchzusetzen, können nun mit sehr guten Erfolgsaussichten vorgehen.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise:

„Widerrufsbelehrung zu (1) Darlehen Konto Nr. (...)

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (2)

ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)

... Sparkasse ...

Widerrufsfolgen

(...)

Ort, Datum, Unterschrift des Verbrauchers“

Unten waren folgende Fußnoten eingefügt:

„(1) Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …

(2) Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

Mehrere Oberlandesgerichte hatten schon früher im Sinne der Darlehensnehmer entschieden und festgestellt, dass diese Belehrung fehlerhaft ist, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2016 I-6 U 296/14, juris Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2016 13 U 241/15, juris Rn. 6; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 19 U 1208/13. Auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hat bereits durch Urteil vom 17. Oktober 2012, 4 U 194/11, entschieden, dass die von dem Sparkassen und Giroverband vorgegebene Widerrufsbelehrung, wie sie auch von der Mittelbrandenburgischen Sparkasse verwendet wurde, aus dem Jahre 2008 fehlerhaft ist.

Da jedoch andere Oberlandesgerichte, so etwa Bamberg, Frankfurt und Schleswig, bislang die Auffassung vertreten haben, die Belehrung der Sparkassen weise eine ausreichende Übereinstimmung mit der Musterbelehrung vor, haben viele Darlehensnehmer, namentlich wenn sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügten, bisher von einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer aus dem Widerruf folgenden Rechte abgesehen. Jedenfalls bei Verträgen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelöst waren, besteht nun kein Grund mehr, die Geltendmachung der Rechte zurückzustellen.

In dem Urteil vom 12. Juli 2016 hat der Bundesgerichtshof auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg bestätigt, wonach bei einem Immobiliendarlehensvertrag die Vermutung besteht, dass die Bank aus den erhaltenen Zahlungen Nutzungen von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins ziehen konnte. Zugleich hat der BGH deutlich gemacht, dass diese Vermutung in beiden Richtungen widerlegbar ist. Damit ist es auch den Darlehensnehmern möglich, zu belegen, dass die Nutzungen der Sparkasse bzw. der Bank höher waren. Dies kann evtl. aus einer deutlich höheren Eigenkapitalrendite der Darlehensgeberin abgeleitet werden.

Betroffene Darlehensnehmer, welche bis zum 21. Juni 2016 den Widerruf erklärt haben, sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen, um ihre Rechte aus dem Widerruf effektiv durchzusetzen. Bei Immobiliendarlehensverträgen, welche nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, ist auch heute noch ein Widerruf möglich. Rechtsanwalt und Fachanwalt Ingo M. Dethloff hat bereits zahlreiche Darlehensnehmer außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich bei der Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Widerruf vertreten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff

Beiträge zum Thema